Bereits vor dem Einmarsch in die Ukraine begann im Cyberraum die russische Offensive. Russische Hacker griffen militärische Zielsysteme, Behörden und Institutionen in der Ukraine an. Seit dem Angriffskrieg Russlands vor Ort spielt der Cyberraum nur eine nachgelagerte Rolle. Mit zunehmender Kriegsdauer könnte sich dies wieder ändern – und das kann auch unmittelbare Konsequenzen für Deutschland und seine Wirtschaft haben, da die Distanzen im digitalen Raum kurz sind und die Grenzen nicht so klar, wie sie sein müssten.
Aktuell liegen keine Erkenntnisse vor, dass deutsche Unternehmen akut gefährdet sind. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass Cyberangriffe im hybrid-geführten Krieg gegen die Ukraine mit Kaskadeneffekten einhergehen, die auch die deutsche Wirtschaft als Kollateralschaden treffen.
Die IT-Sicherheitswirtschaft hat in der Ukraine schädliche und von langer Hand geplante sogenannte „Wiper“-Programme identifiziert – also Schadsoftware, die Daten von Festplatten löscht. Die nächsten Wochen werden zeigen, wie groß die von solchen Schadprogrammen sowie weiteren digitalen Angriffswerkzeugen ausgehenden Gefahren für die deutsche Wirtschaft sind.
Mit den durch NotPetya verursachten Milliardenschäden im Jahr 2017 ist der deutschen Wirtschaft gut im Gedächtnis geblieben, was allein mit wurmfähiger Schadsoftware in der wirtschaftlichen Breite angerichtet werden kann.
Die Warnung der amerikanischen Cybersicherheitsbehörde CISA bringt es auf den Punkt: „Shields Up“ (Schilder hoch)! In der jetzigen Lage gilt es einmal mehr, digitale Schutzmaßnahmen zu beherzigen und die eigenen Infrastrukturen abzusichern. Das heißt konkret:
Mehr zu den Sicherheitstipps für Unternehmen können Sie hier nachlesen.
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass Privatpersonen in Deutschland Opfer russischer Cyberangriffe werden. Es gilt, einen kühlen Kopf zu bewahren und nicht in Panik oder Aktionismus zu verfallen. Empfehlenswert ist – wie sonst auch – das kleine 1x1 der Cybersicherheit zu beherzigen:
Generell sollten Privatpersonen beim Surfen im Internet ihre Wachsamkeit erhöhen und regelmäßig die eigenen Online-Aktivitäten überprüfen. Das bedeutet u. a. auch nachzusehen, wann auf welchen Geräten zuletzt Logins stattfanden und ob von unbekannten Geräten auf die eigenen Accounts zugegriffen wurde. Außerdem sollten keine unbekannten oder unsicheren Webseiten aufgerufen werden.
Das englische Wort „Fake News“ heißt übersetzt so viel wie falsche Nachrichten. Dieser Begriff hat sich eingebürgert für bewusst und unbewusst gestreute, manipulative, frei erfundene Informationen, die im Internet und insbesondere in den sozialen Medien verbreitet werden. Es kann dabei nicht nur um Texte, sondern auch um Videos oder echte, jedoch aus dem Zusammenhang gerissene und in einen neuen Kontext gestellte Fotos gehen.
Zunächst gilt: Wenn man sich nicht sicher ist, ob eine Nachricht korrekt ist, sollte man sie nicht sofort teilen. Dann sollte man folgende Hinweise beachten:
Grundsätzlich ist es so: Bei eindeutig illegalen Inhalten, die womöglich sogar strafbar sind, kann eine Löschung und strafrechtliche Verfolgung der Verfassenden erfolgen. Legale Inhalte jedoch, auch wenn sie schädlich und für manche unerwünscht und unangenehm sind, werden im Allgemeinen durch die Meinungsfreiheit geschützt. Dies gilt auch für falsche Informationen: Etwas öffentlich zu sagen, das nicht wahr ist, ist an sich nicht illegal. Deshalb kann man Fake News nicht einfach verbieten. Hinzu kommt, dass die Abgrenzung von wahren zu falschen Informationen manchmal gar nicht so einfach ist. Gerade in so dynamischen Zeiten wie jetzt, in der jede Stunde neue Erkenntnisse zu Tage treten.
Außerdem muss immer differenziert werden, wer warum Fake News in die Welt gesetzt und geteilt hat: Es gibt also Falschnachrichten, die bewusst gestreut werden, um Menschen zu manipulieren oder zu verunsichern (gezielte Desinformationskampagne). Und es gibt Falschnachrichten, die aus Versehen geteilt werden von Nutzerinnen und Nutzern, die eben nicht wussten, dass die Information falsch ist. Der Grat zwischen zulässiger Meinungsäußerung und gezielter Falschinformation ist schmal und nicht immer eindeutig zu definieren. Deshalb können Verbote oder Gesetze schnell Gefahr laufen, die Meinungsfreiheit einzuschränken. Bei Messenger-Diensten kommt hinzu, dass es sich um nicht-öffentliche Inhalte handelt, die hohen Sicherheitsstandards unterliegen und weder von den Betreibenden des Dienstes noch von den Sicherheitsbehörden einsehbar sind.
Die Anbieter sozialer Netzwerke und Messenger Dienste sind zur Bekämpfung von Fake News auf zweierlei Wegen aktiv: Wenn zum einen Nutzerinnen und Nutzer oder Behörden irreführende Beiträge gemeldet haben, werden diese geprüft: entweder von externen Fact-Checkern, die im Auftrag der sozialen Netzwerke arbeiten, oder von mehreren Prüf-Teams der sozialen Netzwerke selbst.
Langfristig lassen sich Fake News am besten durch entsprechende Medienbildung vorbeugen, damit die Nutzerinnen und Nutzer befähigt werden, Informationen kritisch zu bewerten und mögliche Falschinformationen selbst zu erkennen. Hier sollte auch die Politik ansetzen und dafür sorgen, dass die Fähigkeit zur kritischen Auseinandersetzung mit Quellen besser vermittelt wird. Besonders Schulen, Volkshochschulen oder Institutionen wie die Bundeszentrale für politische Bildung sind hier gefragt. Nur so können wir diese Kompetenzen an die Oberfläche bringen. Die Schulen müssen lehren, wie man mit der digitalen Welt umgeht – einschließlich des kritischen Umgangs mit ihr. Wer die Glaubwürdigkeit von Quellen kritisch hinterfragt und weiß, wie man eine selbstbestimmte Entscheidung trifft, kann sich in der digitalen Welt selbstbewusst bewegen.
Ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger können mit einem biometrischen Pass bis zu 90 Tage (innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen) ohne Visum in den Schengenraum und somit auch nach Deutschland einreisen und sich dort ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufhalten.
Ukrainische Staatsangehörige, die visumfrei für einen Kurzaufenthalt nach Deutschland eingereist sind, können bei der örtlichen Ausländerbehörde eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um weitere 90 Tage beantragen.
Für einen längeren Aufenthalt oder für ukrainische Staatsangehörige ohne biometrischen Pass muss grundsätzlich vor der Einreise nach Deutschland ein Visum beantragt werden. Aufgrund der aktuellen Lage kann dies derzeit bei den deutschen Auslandsvertretungen in den Nachbarländern der Ukraine beantragt werden.
Mehr Informationen:
Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine wird in allen EU-Mitgliedstaaten ein vorübergehender Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55/EG gewährt. Die Dauer des Schutzes beträgt zunächst ein Jahr; sie kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden. Der Schutz gilt für folgende Personengruppen, die infolge der militärischen Invasion Russlands vertrieben wurden:
In Deutschland wird der vorübergehende Schutz in § 24 AufenthG geregelt. Schutzberechtigte können die Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit muss von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt werden. Das Bundesinnenministerium hat den Ländern dringend empfohlen, bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu vermerken, dass die Beschäftigung erlaubt ist - auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht.
Mehr Informationen:
Ukrainische Staatsangehörige in Deutschland, die die Voraussetzungen für eine langfristige Aufenthaltserlaubnis (z. B. zum Zweck der Ausbildung oder der Erwerbstätigkeit) erfüllen, können diese bei der für den Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Zudem können ukrainische Staatsangehörige in Deutschland entsprechend der gesetzlichen Vorgaben einen Asylantrag stellen. Zuständig für die Einzelfall-Prüfung ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Wird der Asylantrag bewilligt, bekommt der Antragsteller oder die Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis und einen uneingeschränkten Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt.
Mehr Informationen:
Der Zugang russischer Organisationen zu internationalen Finanz- und Kapitalmärkten ist insgesamt stark beschränkt. Circa 70 Prozent des russischen Bankenmarktes sind von Sanktionen betroffen.
Es gibt ein umfassendes Erfüllungsverbot für Geschäfte mit Gütern und Dienstleistungen, wenn diese bestimmte, im Rahmen des Konflikts gelistete Personen oder deren Vertreter betreffen.
Die russische Regierung hat als Antwort auf die EU-Sanktionen bereits erste Gegenmaßnahmen ergriffen. Weitere Gegensanktionen könnten in naher Zukunft folgen.