Die Europäische Kommission schlägt mit Art. 3 des Richtlinienentwurfs über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt vor, eine für die EU-Mitgliedstaaten verpflichtende Schranke für Text-and-Data-Mining-Anwendungen zu implementieren. Auf Basis dieser Schranke soll die Vervielfältigung und Entnahme von urheber-echtlich geschützten Inhalten, soweit rechtmäßiger Zugang gegeben ist, zu For-schungszwecken auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers möglich sein. Die Europäische Kommission setzt sich mit dem Regelungsvorschlag zum Ziel, For-schungseinrichtungen TDM im Interesse der Forschungsergebnisse zu ermöglichen, ohne dabei durch aufwändige Rechteklärung gehemmt zu werden. Damit scheint die Europäische Kommission zu verkennen, welch kleinen Anwendungsbereich sie mit Art. 3 des Richtlinienentwurfs regelt und welchen immensen Anwendungsbereich von TDM sie gleichzeitig außen vorlässt und in eine Rechtsunsicherheit entlässt.
Art. 3 des Richtlinienentwurfs scheint neben dem Lesezugriff auf urheberrechtlich geschützte Materialien im TDM Zugriff (als eine Form des „maschinellen“ Lesens) eine neue Nutzungsform zu sehen, die einer zusätzlichen Rechtseinräumung bedarf. Eine derartige Unterscheidung scheint nicht gerechtfertigt; z.B. nutzt auch der menschliche Leser einfache Formen des TDM, in dem er von unterschiedlich komple-xen Formen der maschinellen (boolschen) Suche im Text Gebrauch macht. Schließlich stößt eine derartige Unterscheidung insbesondere bezüglich der im Internet frei zugänglichen Materialien an eine Praktikabilitätsgrenze, um separate Genehmigun-gen für TDM Handlungen von der unüberschaubaren Zahl von Rechtsinhabern ein-zuholen. Ein „right to read implies the right to mine“ Ansatz erscheint daher der einzige konsistente und praktikable Ansatz zu sein.
Weitere rechtliche Analysen und praktische Anwendungsfelder zu diesem Thema entnehmen Sie bitte unserer Stellungnahme.