In dem Gutachten zum „Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz“ untersucht der renommierte Verfassungsrechtler Prof. Lenz die darin vorgesehenen Zahlungspflichten von Geräteherstellern und –importeuren. Er kommt zu dem Ergebnis, dass der Deutsche Bundestag gegen Vorgaben des europäischen Unionsrecht und des Grundgesetzes verstoßen würde, wenn er diese Regelungen unverändert als Gesetz beschließen würde.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf möchte die Bundesregierung eine neue Bildungs- und Wissenschaftsschranke schaffen. Danach dürfen Einrichtungen im Bildungs- und Wissenschaftsbereich urheberrechtlich geschützte Inhalte in einem bestimmten Umfang erlaubnisfrei nutzen, d.h. sie dürfen diese Inhalte z.B. verbreiten, online stellen und auch vervielfältigen. Da die Urheber dadurch in ihren Rechten beschränkt werden, wird ihnen ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gewährt. Nach der Analyse des Gutachters verlangt die zugrundeliegende EU-Richtlinie und EuGH-Rechtsprechung, den Nutzer oder einen Nutzerrepräsentanten zum Schuldner eines Ausgleichsanspruchs zu machen. Vorrangig müsse also stets derjenige zahlen, der erlaubnisfrei nutzen dürfe. Der Rückgriff auf einen Dritten als Ausgleichsschuldner sei nur zulässig, wenn er durch praktische Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme des Nutzers oder eines Nutzerrepräsentanten hinreichend gerechtfertigt sei. Daran fehle es aber für den Bereich der neu vorgeschlagenen Bildungs- und Wissenschafts-Schranke. Nach der vorgesehenen gesetzlichen Regelanordnung würden die Einrichtungen des Bildungs- und Wissenschaftsbereichs schon als Repräsentanten der in ihnen tätigen Nutzer als Vergütungsschuldner bestimmt (z.B. für das Verbreiten oder die Online-Nutzung). Deshalb wäre im Hinblick auf das Vervielfältigen ein Ausweichen auf die Geräteindustrie unzulässig.