Gastbeitrag von Dr. Monika Obal und Stephan Kreß (Morrison Foerster)
Steigen Investoren in ein Startup mit ein, müssen Gründerinnen und Gründer in rechtlicher Hinsicht einiges beachten. Bei der im Vorfeld der Beteiligung stattfindenden sogenannten Due Diligence bewerten die Investoren insbesondere rechtliche, steuerliche und kommerzielle Risiken des Unternehmens. Je weniger Fehler ein Startup hier macht, desto besser für den Investitionsbetrag. Danach geht es im Wesentlichen um die Höhe der Beteiligung und die Ausgestaltung der Zusammenarbeit, die vertraglich fixiert wird.
Die allermeisten Startups werden früher oder später Investoren mit an Bord holen. Meist erfolgt dies, um weiteren Kapitalbedarf zu decken. Das kann bereits sehr früh in der Gründungsphase geschehen oder später in der Wachstumsphase, wenn erste Ergebnisse bereits vorliegen, und das Geschäft weiter ausgebaut werden soll. Bei strategischen Investoren kann es auch darum gehen, sich Expertise oder Kontakte der Investoren zu erschließen oder Synergieeffekte zu nutzen.
Unsere Rechtsexpert:innen Dr. Monika Obal und Stephan Kreß erklären euch im Folgenden, was es beim Einstieg von Investoren für Startups zu beachten gilt.
In der Phase des Aufbaus geht es bei Startups oft sehr pragmatisch zu und der Fokus liegt auf der schnellen Umsetzung von vorgenommenen Zielen. Das rechtliche „Housekeeping“ kommt hier manchmal zu kurz. Ein Investor wird etwaige hier gemachte Versäumnisse bei seiner Risikobewertung jedoch negativ bewerten. Eine gute Vorbereitung auf die Due Diligence ist daher die erste große rechtliche Herausforderung beim Einstieg von Investoren. Dabei werden den potenziellen Investoren u.a. Jahresabschlüsse, betriebswirtschaftliche Auswertungen, gesellschaftsrechtliche Unterlagen, Buchungsunterlagen, ggf. technische Erläuterungen sowie wesentliche Verträge vorgelegt.
Eine zweite Herausforderung besteht in der Vereinbarung von finanziellen Rechten und der Mitspracherechte der Investoren. Dies wird in Regelungen wie Liquidationspräferenz, Vesting, Verwässerungsschutz und Katalogen an zustimmungspflichtigen Geschäften ausgedrückt. Diese Regelungen bilden das Kernstück der zukünftigen Zusammenarbeit und werden meist in dem Gesellschaftsvertrag oder in einer separaten Gesellschaftervereinbarung festgehalten. Oft werden bereits die Ergebnisse von Verhandlungen im Vorfeld in einem Term Sheet niedergelegt. Gründerinnen und Gründer sollten sich bereits zu diesem Zeitpunkt bewusstmachen, dass spätere Abweichungen mitunter schwierig sein können und sich im Zweifel beraten lassen. Zudem sollte man nicht unterschätzen, welche „Ankerwirkung“ früh zugesagte Investorenrechte für spätere Finanzierungen und Investoren haben.
Da sich am Anfang gemachte Fehler später häufig nur mit erheblichem Aufwand berichtigen lassen, sollte ein Startup bereits möglichst frühzeitig auf Vollständigkeit und Qualität der typischerweise von Investoren geprüften Unterlagen achten. Diese sind etwa: Gründungsdokumentation, gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Buchungsunterlagen, Verträge mit Arbeitnehmern, Freelancern und Dienstleistern, wesentliche Vertragsverhältnisse (z. B. mit Kunden und Lieferanten) sowie Rechteeinräumungen.
Im Vorfeld zur Due Diligence sollten etwaige notwendige „Aufräumarbeiten“ gemacht werden. Üblich ist die Einzahlung des gesamten Stammkapitals, der Abschluss schriftlicher Geschäftsführeranstellungsverträge und die Dokumentierung von Gesellschafterdarlehen oder sonstigen Einzahlungen neben dem Stammkapital der Gründer in die Gesellschaft. Was Technologie angeht, werden häufig noch Nachtragsvereinbarungen mit den Gründern, Geschäftsführern oder Dienstleistern geschlossen, um ggf. noch nicht ganz saubere Rechteeinräumungen nachzuholen.
Bei den Verhandlungen zur zukünftigen Zusammenarbeit sollte festgelegt werden, welchen Anteil am Stammkapital, Verwässerungsschutz und welche Liquidationspräferenz im Exit der Investor erhält, da diese seine zentralen finanziellen Rechte bilden. Im Gegenzug müssen die Gründerinnen und Gründer darauf achten, welche Mitsprache es bei den Geschäftsführergehältern geben soll, und ob und welches Vesting oder Lock-up an ihren Geschäftsanteilen der Investor fordert. Unter Vesting versteht man den zwingenden Verkauf aller oder Teile der Anteile durch einen Gründer, wenn er seine Tätigkeit für die Gesellschaft vor einem festgelegten Zeitpunkt aufgibt. Ein Lock-up verbiete einem Gründer für eine bestimmte Zeit, seine Anteile zu veräußern. Dabei gibt es viele Spielarten dieser Beschränkungen und der Gründer ist gut beraten, das genau zu verstehen und keine Scheu zu haben, diese Punkte auch zu seinen Gunsten zu verhandeln. Für den Gründer günstig sind kurze Vesting-Fristen, Preise für die Anteile nach dem Verkehrswert und die Möglichkeit, die Anteile (oder Teile davon) auch bei Beendigung der Tätigkeit für die Gesellschaft zu behalten. Bei weiteren Mitsprache- und Informationsrechten der Investoren ist darauf zu achten, dass diese sich gut in das operative Geschäft einbauen und genügend Freiheiten lassen. Dies kann durch geeignete Schwellen bei zustimmungsbedürftigen Geschäften erreicht werden und einem Reporting, das auf intern vorliegende Auswertungen zurückgreift.
Legal Lunch zum Einstieg von Investoren am 07.04.2022
Am 07.04.2022 von 12.15 Uhr bis 13.00 Uhr fand der Legal Lunch zum Einstieg von Investoren statt, in dem Dr. Monika Obal und Stephan Kreß das Thema kurz und knackig zusammenfassten und im direkten Austausch die Fragen zum Thema beantworteten.
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