Gastbeitrag von Dr. Gesine von der Groeben
Im internationalen Wettbewerb um Talente ist Mitarbeiterbindung und -incentivierung in Startups überaus wichtig. Jedoch ist ein Startup gerade in der frühen Phase selten in der Lage seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter marktgerecht zu vergüten. Aus diesem Grund müssen andere Wege gefunden werden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen, zu halten, zu incentivieren und aktiv zu dem Erfolg und der Wertentwicklung des Unternehmens beizutragen. Laut Bitkom Startup Report 2022 beteiligt bereits jedes zweite Startup (50 Prozent) in Deutschland Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Unternehmen und 40 Prozent können sich dies in Zukunft vorstellen.
Unsere Rechtsexpertin Dr. Gesine von der Groeben erklärt euch im Folgenden, wie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme aus rechtlicher Sicht funktionieren und was es dabei für Startups zu beachten gibt.
Die virtuelle Mitarbeiterbeteiligung hat sich als Standart-Tool zur Mitarbeiter-Incentivierung herausgebildet. Dabei bekommen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine echten Anteile, sondern werden aber im Exit-Fall wirtschaftlich so behandelt, als hätten sie Anteile und erhalten in diesem Fall eine entsprechende Zahlung.
Eine virtuelle Mitarbeiterbeteiligung zielt also regelmäßig auf den Exit und hat den Vorteil, dass der Cap-Table nicht aufgebläht wird, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aber gleichzeitig an der Wertentwicklung und dem erfolgreichen Exit partizipieren.
Für das Startup ist es wichtig, sich genau zu überlegen, wie viele virtuelle Anteile begeben werden sollen. Denn das „Gießkannenprinzip“ bedeutet eine hohe Liquiditätsbelastung für das Unternehmen im Exit-Fall, was sich wiederum auf den Kaufpreis/die Bewertung niederschlagen kann.
Außerdem ist es natürlich wichtig, Regelungen für den Fall zu treffen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Unternehmen verlassen, sei es einvernehmlich oder aus anderen Gründen. Den wer nicht mehr zur Wertentwicklung des Unternehmens beiträgt, sollte auch nicht mehr daran partizipieren.
Nach aktuellem Stand ist die virtuelle Mitarbeiterbeteiligung immer noch die beste Wahl und im Fall einer GmbH einer direkten Beteiligung vorzuziehen. Möglicherweise ändert sich dies in der Zukunft, aber hier ist erst einmal der Gesetzgeber gefragt.
Eine Vesting-Regelung für den Fall des Ausscheidens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist unerlässlich, mit üblichen Good- und Bad-Leaver-Regelungen.
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