Zentrale Inhalte des Data Acts
Daten, die von vernetzten Produkten oder mit ihnen verbundenen Diensten generiert werden, müssen dem Nutzer (der keine natürliche Person sein muss) grundsätzlich einfach, sicher, unentgeltlich in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format und, soweit relevant und technisch durchführbar, direkt zugänglich zur Verfügung gestellt werden.
Wo kein direkter Zugriff möglich ist, müssen dem Nutzer verfügbare Daten inklusive Metadaten von vernetzten Produkten und mit ihnen verbundenen Services grundsätzlich unverzüglich, direkt, einfach sicher, unentgeltlich, maschinenlesbar und soweit möglich kontinuierlich und in Echtzeit bereitgestellt werden. Diese Pflichten gelten auf Verlangen des Nutzers grundsätzlich auch entgeltlich gegenüber Dritten.
Unternehmen müssen Daten auf Antrag bestimmter EU-Institutionen oder (nationaler) öffentlicher Stellen an diese bereitstellen. Dazu muss grundsätzlich eine außergewöhnliche Notwendigkeit zur Nutzung der Daten bestehen, zum Beispiel ein öffentlicher Notstand, oder die Erfüllung einer staatlichen Aufgabe, sofern die Daten nicht anderweitig besorgt werden können.
Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten (u. a. Cloud-, Edge-Dienste) müssen ihren Kunden einen einfachen Wechsel zu einem anderen Anbieter ermöglichen. Neben Vorgaben, wie Verträge aussehen müssen, gibt es insbesondere zwei Vorgabenbereiche. Einerseits den Bereich Wechselgebühren und andererseits den Bereich technische Interoperabilität. Bei den Vorgaben zu technischer Interoperabilität wird (grob gesagt) zwischen einerseits IaaS und andererseits PaaS, SaaS und anderen Diensten (i.e. nicht-IaaS) unterschieden. Dazu sollen Standards und/oder Spezifikationen verabschiedet werden.
Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten müssen technisch-organisatorische Maßnahmen ergreifen, um Zugriff und Transfer von/durch Drittstaaten auf Daten in Europa zu vermeiden, soweit dies im Konflikt mit EU-Recht oder nationalem Recht stehen sollte.
Teilnehmer in (gemeinsamen europäischen) Datenräumen müssen bestimmte Interoperabilitätsanforderungen erfüllen, indem sie insbesondere bestimmte Metadaten bereitstellen, wie etwa bzgl. Datensatzinhalten, Lizenzen, Datenqualität, Datenformaten, APIs, etc.
Anbieter von Smart Contracts (inter alia) müssen dafür sorgen, dass die Smart Contracts bestimmte Anforderungen erfüllen, wie etwa bezüglich Robustheit und Zugangskontrolle, Beendigung und Unterbrechung, Datenarchivierung und -kontinuität, etc.