Berlin, 19. Dezember 2023 - Morgen kann sich entscheiden, ob die Trilog-Einigung auf eine EU-Richtline zur Plattformarbeit noch einmal nachgebessert wird. Dann wird über das bisherige Verhandlungsergebnis im COREPER I-Ausschuss abgestimmt, der die Entscheidungen des EU-Ministerrates vorbereitet. Dazu erklärt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder:
„Der vorliegende Trilog-Kompromiss ignoriert die Vielfalt der Geschäftsmodelle in der Plattformökonomie, von Lieferdiensten bis zu hoch spezialisierten Tech-Dienstleistungen. Er sollte unbedingt nachjustiert werden, bevor darüber Beschluss gefasst wird. Es reicht nicht, das Richtige zu wollen, gerade eine so weitreichende Regelung wie die EU-Richtlinie zur Plattformarbeit muss auch richtig gemacht sein. Plattformarbeit muss in Europa einheitlich geregelt werden, damit der Binnenmarkt nicht durch nationale Gesetzgebung fragmentiert wird. Dabei braucht es Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen für plattformvermittelte Dienste. Was wir nicht brauchen, ist eine Regelung, die den Arbeitsbegriff des 19. Und 20. Jahrhunderts eins zu eins auf die heutige Zeit überträgt und viele Menschen rechtlich in ein traditionelles Arbeitnehmerverhältnis zwingt.
Der Trilog-Einigung auf eine Richtlinie zur Plattformarbeit fehlt es an der notwendigen Klarheit die sicherstellt, dass echte Selbstständige auch weiterhin als solche arbeiten können. So ist es richtig, die Art einer Beschäftigung an Indikatoren festzumachen wie etwa der Freiheit, die Arbeitszeit selbst zu wählen. Zugleich schießen andere, neue und kurzfristig eingebrachten Kriterien deutlich über das Ziel hinaus und sind zu weit gefasst, um die nötige Rechtssicherheit zu schaffen. Dazu gehört etwa die Festlegung der Vergütung oder die Kontrolle über die Verteilung oder Zuweisung von Aufgaben. Es ist gerade ein Kennzeichen von digitalen Arbeitsplattformen, dass sie Arbeit organisieren.
Die Vermutung eines Beschäftigungsverhältnisses sollte nur aufgrund eindeutiger Kriterien erfolgen, damit der bürokratische Aufwand im Falle eines sogenannten Widerlegungsverfahrens für Plattformtätige und Unternehmen erträglich bliebt. Es gilt beim Einsatz gegen möglichen Missbrauch auch dem Wunsch vieler Plattformtätigen nach Flexibilität Rechnung zu tragen und zugleich Innovationen und neue Geschäftsmodelle in der Plattformökonomie zu ermöglichen.“