Die DSM-Urheberrechts-Richtlinie, in Kraft seit Juni 2019, sieht in Artikel 17 vor, dass bestimmte Upload-Plattformen für die Inhalte, die auf der Plattform von Nutzern hochgeladen werden, im Sinne des Urheberrechts haften – vorausgesetzt, sie erfüllen einen vorgegebenen Pflichtenkatalog nicht („mittelbare Haftung“). Dies ist im Vergleich zum bestehenden Haftungsregime der E-Commerce-Richtlinie eine 180-Grad-Wende. Bis Juni 2021 muss Deutschland Artikel 17 in deutsches Recht umsetzen.
Nun liegt dem Bundestag ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Beratung vor – der Entwurf eines Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes (kurz „UrhDaG“). Der Entwurf geht weit über Artikel 17 hinaus und zerstört damit das Gesamtgefüge eines komplexen Interessenkonflikts zwischen Kreativen, Verwertern und Nutzern. Darüber hinaus werden bestehende Vergütungsstrukturen aufgebrochen und gleichzeitig neue geschaffen, die praxisfern sind und das vermeintliche „Value Gap“ vielleicht sogar verschlimmbessern. Auch bestehende Sperrpraktiken („take down“ bzw. stay down“) werden aufgegeben, wenn nicht unmöglich gemacht. Ziel der Bitkom-Mitglieder ist, Upload-Plattformen bestmögliche Flexibilität zu geben, um die Vorgaben in Artikel 17 umsetzen zu können. Nur so wird sichergestellt, dass große wie kleine Plattformen wachsen und Plattformen wie Kreative an der Reichweite, die Upload-Plattformen generieren, gewinnen können.
Die Bitkom-Stellungnahmen zu den sonstigen Regelungsvorschlägen in dem Entwurf (zum Urhebervertragsrecht und zur Umsetzung der Online-SatKab-Richtlinie) finden Sie hier.