Art. 13 des Richtlinienentwurfs über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-Urheberrechtsrichtlinie) bezweckt eine Stärkung von Rechtinhabern und Urhebern gegenüber digitalen Plattformen. Eine Regulierung, wie sie aktuell diskutiert wird, gin-ge jedoch weit darüber hinaus. Sie würde u.a. das Haftungsregime von Plattformen im Allgemeinen in Frage stellen und viele Hostingdienste im Internet in eine gravierende Rechtsunsicherheit entlassen, das Recht der Informationsfreiheit und der Meinungsäußerung einschränken und jungen Künstlern die Möglichkeit nehmen, das Internet als unabhängige Plattform zur Optimierung der Reichweite zu nutzen. Darüber hinaus ist das Value Gap, wie es immer wieder als Rechtfertigung für eine Regulierung herangezogen wird, weiterhin nicht belegt und erscheint angesichts der Marktrealitäten auch nicht plausibel. Deshalb sieht Bitkom bereits vom Grundsatz her keine Rechtfertigung für die politische Intention zu Art. 13. Eine Shortlist der Aspekte, die in der politischen Debatte aktuell noch außer Acht gelassen werden, steht hier zum Download bereit.