Auf Rechtsgrundlage der durch die Richtlinie (EU) 2018/851 geänderten Europäischen Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG (Art. 9.1(i) und 9.2) müssen Lieferanten und Importeure von Erzeugnissen ihnen vorliegende Informationen gemäß Artikel 33(1) der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ab dem 5. Januar 2021 der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Verfügung stellen. Die Anforderung gilt ausschließlich für Erzeugnisse, die Stoffe der REACH-Kandidatenliste in Konzentrationen größer als 0,1 Gewichtsprozent enthalten und innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums bereitgestellt werden.
Die derzeitige Entwicklung der SCIP-Datenbank (SCIP = Substances of Concern in Products) erachten wir als äußerst bedenklich und zeigen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht unsere Position in einer gemeinsamen Stellungnahme mit dem ZVEI und dem VDMA auf.