Eine krisenfeste Wirtschaft braucht starke und innovative Unternehmen. Die Schließung weiter Teile der deutschen Wirtschaft infolge der Corona-Pandemie hat jedoch zu einer tiefen Rezession geführt und trotz aller staatlichen Hilfen die Substanz vieler Unternehmen geschwächt. Daher fehlen den Unternehmen vielfach ausreichende Finanzmittel, um die erforderlichen Investitionen für die Digitalisierung zu stemmen. Die Unternehmen werden in dieser Situation nach einer Systematik besteuert, die seit 2008 unverändert ist und ein im Vergleich mit anderen hochentwickelten Volkswirtschaften hohes Unternehmenssteuerniveau etabliert.
Diese Systematik ist nicht auf die Bewältigung von Unternehmenskrisen ausgerichtet, sondern enthält im Gegenteil mit den Beschränkungen von Verlustverrechnung und Betriebsausgabenabzug krisenverschärfende Elemente. Damit die Unternehmen in Deutschland schnell die aktuelle Krisensituation verlassen, ihre volle Leistungsfähigkeit wieder erreichen und die Herausforderungen der Digitalisierung bewältigen können, müssen sie auch über die Besteuerung unterstützt werden.
Steuerbelastung für Unternehmen reduzieren
Die Ertragssteuerbelastung der Unternehmen in Deutschland ist mit gut 30 Prozent im internationalen Standortvergleich sehr hoch. Um den Unternehmen den Weg aus der Corona-Krise zu erleichtern, sollte ihre ertragsteuerliche Gesamtbelastung auf etwa 25 Prozent gesenkt werden. Dies lässt sich erreichen entweder durch Reduzierung des Körperschaftsteuersatzes von derzeit 15 auf 10 Prozent oder durch eine partielle Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Körperschaftsteuer sowie die Wiederherstellung der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe. Diese Entlastung ist über eine entsprechende Optionsmöglichkeit auch für Personengesellschaften zu öffnen.
Gewerbesteuer in Körperschaftsteuer integrieren
Die hohe Gesamtsteuerbelastung der Unternehmen in Deutschland wird vor allem durch die Gewerbesteuer verursacht. Da die Folgen der Corona-Pandemie Unternehmen als Gewerbesteuerzahler hart treffen, sollten Bemühungen um eine Reform der Gewerbesteuer wieder aufgenommen werden. Für die Unternehmen sind insbesondere die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen in Krisenzeiten eine besondere Belastung. Diese Hinzurechnungen können Gewerbesteuerzahlungen auch dann auslösen, wenn ein Unternehmen keinen Gewinn erwirtschaftet. Dadurch greift die Gewerbesteuer in die Substanz der Unternehmen ein. Das Problem wird durch viele, den Unternehmen in der Corona-Krise gewährte verzinsliche Finanzhilfen verschärft, da auch Zinszahlungen teilweise der Gewerbesteuer zu unterwerfen sind. Die Gewerbesteuer sollte daher langfristig in eine reine Gewinnsteuer ohne Hinzurechnung von Kosten umgewandelt oder als kommunaler Zuschlag auf Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben werden.
Mindestgewinnbesteuerung und Verlustrücktragsbeschränkungen für Verluste aus Corona-Zeiten aussetzen
Die Corona-Pandemie hat die Unternehmen hart getroffen und vielen von ihnen erhebliche Verluste beschert. Nach geltendem Steuerrecht dürfen diese Verluste nur eingeschränkt mit Gewinnen aus vergangenen und zukünftigen Wirtschaftsjahren verrechnet werden. Für Verluste, die Unternehmen in den Wirtschaftsjahren 2020/2021 erlitten haben, sollten diese Beschränkungen der Verlustverrechnung aufgehoben werden, sodass diese Verluste sowohl mit Gewinnen aus der Vergangenheit als auch mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden können. Eine solche erweiterte Verlustverrechnung vermeidet zusätzliche Steuerlasten, die allein auf nicht beeinflussbaren Ertragsschwankungen beruhen, und setzt unmittelbare Liquiditätsvorteile und Investitionsspielräume frei.
Digitalisierung steuerlich fördern
In der Vergangenheit haben sich Sonderabschreibungsmöglichkeiten im Steuerrecht vielfach als wirkungsvolle Investitionsanreize erwiesen. Die Bundesregierung hat daher zur Belebung der Wirtschaft nach dem ersten Lockdown zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine degressive Abschreibung eingeführt. Diese Abschreibung war jedoch zum einen bis Ende 2021 befristet und zum anderen auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beschränkt. Sie ist damit nicht nutzbar für angeschaffte digitale Wirtschaftsgüter wie Software, Lizenzen oder Datenbestände. Für eine effektive nachhaltige Förderung der Digitalisierung sollten degressive Abschreibungsmöglichkeiten verstetigt und auf angeschaffte immaterielle Wirtschaftsgüter ausgedehnt werden. Auch die positiven Wirkungen der steuerlichen Forschungsförderung sollten durch deren Ausweitung verbessert werden.