Bitkom begrüßt den Gesetzentwurf zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Thüringen. Aus unserer Sicht ist der Gesetzentwurf geeignet, die Verwaltungsmodernisierung in Thüringen voranzubringen. Die staatliche Verwaltung nimmt eine Schlüsselrolle bei der Bewältigung der digitalen Transformation in Deutschland ein. Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen sind auf einen gut funktionierenden und schnell handelnden digitalen Staat angewiesen. Im Alltag spielen digitale Technologien eine große Rolle. Diese Erwartung haben Bürgerinnen und Bürger auch beim Kontakt zur Verwaltung. Die Verwaltung muss sich als Wirtschaftsfaktor und Partner einer modernen Gesellschaft neu definieren, um ihre eigene Handlungsfähigkeit und die Zukunftsfähigkeit Deutschlands national wie international zu sichern.
Der vorliegende Gesetzentwurf fügt sich in eine E-Government-Gesetzgebung ein, die mit dem E-Government-Gesetz des Bundes vom Juli 2013 ihren Ausgang nahm. Dem Bund steht beim E-Government nur eine begrenzte Regelungskompetenz zu. Das E-Government-Gesetz des Bundes betrifft nur die Verwaltungstätigkeit von Bundesbehörden sowie von Landesbehörden, Gemeinden und Gemeindeverbänden, soweit diese Bundesrecht ausführen. Daher begrüßt Bitkom, dass mit dem Thüringer E-Government-Gesetz nun für die Ausführung von Landesrecht eine Grundlage für die elektronische Abwicklung von internen und externen Verwaltungsprozessen auf Landes- und Kommunalebene geschaffen wird.
In weiten Teilen greift der vorliegende Entwurf des Landes Thüringen die Regelungen des entsprechenden Bundesgesetzes aus dem Jahr 2013 auf, geht an einigen Stellen auch darüber hinaus. So werden in den Bereichen der Kommunikation mit Außenstehenden, elektronischen Bezahlmöglichkeiten und elektronischen Behördenkommunikation begrüßenswerte Schwerpunkte gesetzt.
Er gibt an einigen Punkten aber auch Anlass für kritische Anmerkungen. Dies betrifft vor allem die ungenügende Einbeziehung der Kommunen, denn der Entwurf bietet an einigen Stellen keine verbindlichen Umsetzungsvorgaben für die kommunale Ebene. Gemeinden und Gemeindeverbände sind von der Verpflichtung zur Einführung der elektronischen Akte und der elektronischen Abbildung der Verwaltungsabläufe mit vorheriger Prozessanalyse und –optimierung ausgenommen.