Zurzeit bestehen zahlreiche Fragen hinsichtlich des Umfangs des Schadensersatzes nach der Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“). Insbesondere im Bereich des immateriellen Schadens kann eine fehlerhafte Rechtsentwicklung innerhalb der EU zu enormen, nicht tragbaren Belastungen für die gesamte Wirtschaft führen.
Aktuelle Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof („EuGH“) zur Auslegung von Art. 82 Datenschutzgrundverordnung werden die Frage beantworten, unter welchen Bedingungen immaterieller Schadensersatz bei geringfügigen Datenschutzverstößen zu leisten ist. Es ist essentiell, dass hierbei an bestehenden Grundsätzen und insbesondere einer gewissen Spürbarkeitsschwelle festgehalten wird. Die Schadenskalkulation wäre andernfalls für keinen Bereich der Wirtschaft, die mittlerweile vollumfänglich auch mit personenbezogenen Daten arbeitet und daher den Regeln der DS-GVO unterliegt, tragbar.
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