Carl Malamud, ein amerikanischer Internet-Aktivist, hat mit den NGOs Public.Resource.Org, Inc. und Right to Know CLG (von hier an abgekürzt als Malamud) die KOM verklagt, nachdem sie ihnen verweigert hat, zu vier hENs über die Dokumentenzugangsverordnung (1049/2001) kostenlos Zugang zu ermöglichen. Nun hat in letzter Instanz der EuGH dazu entschieden (C-588/21 P).
Der Bitkom begrüßt, dass die Entscheidung der Kammer sich in erster Linie auf die vier angeforderten hEN Bezug nimmt und damit kein Grundsatzurteil zum Normungssystem darstellt. Dabei ist von besonderer Wichtigkeit, dass das Urheberrecht hier nicht angezweifelt wurde und das public private partnership zur Erstellung der Normen noch intakt ist. Ebenfalls begrüßen wir, dass erneut klar betont wurde, wie wichtig hENs für die europäische Wirtschaft sind, sie vom Grundsatz her nicht verpflichtend sind und Rechtswirkung über die Vermutungswirkung entfalten.
Unabhängig von diesem Urteil, aber in diesem Kontext zentral, sollten die Hürden für eine effektive Prüfung und Listung von hENs im OJEU beseitigt werden, da diese sich als bottleneck in der Erstellung von hENs erwiesen haben. Es muss ein gemeinsames Anliegen der interessierten Kreise in der Normung und der KOM sein, dass eine Norm in dem Moment, wenn sie fertiggestellt ist, auch zeitnah gelistet werden kann.