Gastbeitrag von Minh Riemann (Dentons)
Startups beschäftigen Arbeitnehmer aus aller Welt. Dem aktuellen Bitkom Startup-Report zufolge ist in über der Hälfte der Startups die Unternehmenssprache mittlerweile Englisch und Arbeitnehmer benötigen regelmäßig keine Deutschkenntnisse mehr.
Startups leiden seit Jahren unter einem Fachkräftemangel. Daher sind viele Startups dazu übergegangen, auf der ganzen Welt Fachkräfte zu rekrutieren. Fachkräfte werden dabei nicht nur remote aus dem Ausland aus tätig, sondern werden regelmäßig nach Deutschland geholt.
Arbeitnehmer, die nicht Staatsangehörige der EU / des EWR / der Schweiz sind, benötigen eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, um einer Erwerbstätigkeit in Deutschland nachzugehen. Liegt eine Arbeitserlaubnis nicht vor, so drohen Unternehmen Geldbußen von bis zu EUR 500.000.
Der Gesetzgeber hat das Fachkräfteeinwanderungsrecht in den vergangenen Jahren mehrfach reformiert, trotzdem bleibt der Weg in den deutschen Arbeitsmarkt steinig. Die Antragsverfahren sind unübersichtlich und bei der Beantragung von Aufenthaltstiteln können leicht Fehler gemacht werden.
Minh Riemann, Rechtsanwalt bei Dentons, erläutert im Folgenden kompakt und praxisnah, welche Möglichkeiten die Fachkräfteeinwanderung für Startups bietet, was Founder tun und worauf Startups achten sollten.
Was sind die Herausforderungen für Startups?
Für Startups, die Fachkräfte aus Drittstaaten einstellen wollen, stellen sich gleich zu Anfang eine Vielzahl an Fragen: Was ist erforderlich, um die Fachkraft nach Deutschland zu holen und wann kann die Fachkraft die Arbeit aufnehmen? Welcher Aufenthaltstitel eignet sich für die Fachkraft und welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit der Aufenthaltstitel erteilt wird? Welche staatlichen Stellen sind im Rahmen des Antragsverfahrens zu beteiligen?
Welche Vorgehensweise empfiehlt sich für Startups?
Zunächst ist zu klären, ob die Fachkraft ein Visum benötigt, um nach Deutschland einzureisen. Drittstaatsangehörige müssen in der Regel vor der Einreise ein Visum bei der deutschen Auslandsvertretung in ihrem Heimatstaat beantragen, welches sie zur Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland berechtigt. Die Art des zu beantragenden Visums richtet sich danach, wie lange die Fachkraft in Deutschland beschäftigt werden soll. Bei einer Beschäftigung von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen ist die Beantragung eines C Visums ausreichend. Für längere Aufenthalte ist ein D Visum erforderlich. Für Staatsangehörige bestimmter Staaten, wie beispielsweise Australien oder Japan, gelten erleichterte Regelungen: Angehörige dieser privilegierten Staaten können grundsätzlich ohne Visum einreisen und den Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einholen.
Nach der Einreise nach Deutschland muss die Fachkraft persönlich bei der zuständigen Ausländerbehörde vorstellig werden und den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels zur Beschäftigungsaufnahme stellen. Die Bearbeitungszeit für die Erteilung eines Aufenthaltstitels hängt insbesondere von dem Arbeitsaufkommen der Ausländerbehörde ab. Erfahrungsgemäß nimmt dieser Verfahrensschritt zwischen drei Wochen und vier Monate in Anspruch. Um die Verfahrensdauer abzukürzen, besteht für Unternehmen die Möglichkeit, ein beschleunigtes Verfahren bei der Ausländerbehörde in Deutschland einzuleiten. Hierzu schließt das Unternehmen eine Vereinbarung mit der Ausländerbehörde ab und reicht alle erforderlichen Unterlagen direkt bei der Behörde ein. Wesentlicher Vorteil bei dieser Vorgehensweise ist insbesondere eine schnellere Terminvergabe für den Vorsprachetermin bei der deutschen Auslandsvertretung.
Schließlich sollte frühzeitig geklärt werden, welcher Aufenthaltstitel beantragt werden soll. Für hochqualifizierte Drittstaatsangehörige eignet sich erfahrungsgemäß die sogenannte „Blaue Karte“. Mit diesem Aufenthaltstitel sind eine Reihe von Vorteilen verbunden, so können Inhaber einer „Blauen Karte“ unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach 21 Monaten eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis beantragen. Voraussetzung für die Erteilung einer „Blauen Karte“ ist u.a. ein in Deutschland anerkannter Hochschulabschluss und ein Mindestgehalt in Höhe von 50% bzw. 45,3% (bei Engpassberufen) der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Als Ausnahme hiervon kann seit diesem Jahr IT-Spezialisten auch dann eine „Blaue Karte“ erteilt werden, wenn diese über keinen Hochschulabschluss verfügen. Liegen die Voraussetzungen für eine „Blaue Karte“ nicht vor, so verbleibt der Weg in den deutschen Arbeitsmarkt aber nicht versperrt: Neben der Blauen Karte gibt es eine Vielzahl an weiteren Aufenthaltstiteln, die zur Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland berechtigen.
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