Gastbeitrag von Stephan Kreß (Morrison Foerster)
Die Regelungsbereiche des am 11. Januar 2024 in Kraft getretenen Data Act sind mannigfaltig und umfassen insbesondere die Regelungen zur Verwendung von IoT-Daten. Der Nutzer eines IoT-Geräts (z.B. der Inhaber eines vernetzten Kfz – das kann auch ein Unternehmen sein) soll zukünftig über die Verwendung der bei der Nutzung entstehenden Geräte- und Dienstdaten (z.B. Sensor-, Status oder Protokolldaten) entscheiden können. Der sog. „Dateninhaber“ (z.B. der Fahrzeughersteller mit Zugriff auf diese Daten) darf diese Daten nur noch aufgrund eines entsprechenden Vertrags mit dem Nutzer verwenden und weitergeben. Auf der anderen Seite darf der Nutzer vom Dateninhaber verlangen, dass diese Daten an vom Nutzer bestimmte Dritte (sog. „Datenempfänger“, z.B. eine Telematik-Versicherung) bereitgestellt werden. Die Bereitstellung soll unverzüglich, einfach, sicher, für den Nutzer unentgeltlich, in einem gängigen und maschinenlesbaren Format und, falls relevant und technisch durchführbar, kontinuierlich und in Echtzeit erfolgen. Der Data Act enthält für diese Vertragsbeziehungen dann auch Mindestanforderungen, z.B. müssen die Bedingungen zwischen dem Dateninhaber und dem Datenempfänger fair, angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sein. Im Verhältnis zum Nutzer schreibt der Data Act umfangreiche Informationspflichten vor. Der Data Act führt auch eine AGB-Kontrolle für Datenverträge ein, die missbräuchliche Klauseln (z.B. Haftungsausschlüsse für grobes Verschulden) verhindern sollen.
Der Data Act führt Regelung in Bezug auf die Verwendung von Daten ein, die bei der Nutzung von IoT-Geräten und damit verbundenen Diensten entstehen. Unternehmen, die mit solchen Daten umgehen, werden sich an diese Vorgaben halten müssen. Gleichzeitig dienen die Regelungen gerade auch dem Zweck, die Verfügbarkeit solcher Daten in der Wirtschaft zu verbessern, um den Markt an IoT-bezogenen Diensten zu fördern. Zudem enthält der Data Act für kleine und mittlere Unternehmen wie Start-ups einige Erleichterungen und Vorteile. Unternehmen, die sich hier auskennen und vorhandene Chancen nutzen, sind klar im Vorteil.
Was sind die Herausforderungen für Startups?
Die meisten Regelungen des Data Act gelten ab dem 12.09.2025 – das ist nicht viel Zeit, um sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Das beschriebene Dreiecksverhältnis zwischen Nutzer, Dateninhaber und Datenempfänger ist auch komplex und gewöhnungsbedürftig. Es gewinnt noch dadurch an Komplexität, dass diese Rollen in Bezug auf denselben Sachverhalt auch mehrfach besetzt sein können. So kann z.B. der Fahrzeughersteller neben dem Anbieter eines Navigationssystems Dateninhaber sein, genauso wie neben dem Car-Sharing-Anbieter auch der einzelne Fahrer Nutzer sein kann. Aber der Data Act sieht für Start-ups bestimmte Erleichterungen vor. So gelten die Pflichten zur Datenherausgabe nur eingeschränkt für Daten, die bei der Nutzung von vernetzten Produkten generiert werden, die von einem Klein- oder Kleinstunternehmen hergestellt oder konzipiert werden.
Welche Vorgehensweise empfiehlt sich für Startups?
(a) Welche der verwendeten Daten unter die entsprechenden Regelungen des Data Act fallen, denn während Rohdaten und unwesentlich aufbereitete Daten umfasst sind, ist dies bei mit wesentlichen Investitionen „veredelten“ Daten nicht der Fall. Auch werden sich die Unternehmen Strategien zur möglichen Trennung von personenbezogenen Daten von anderen Daten überlegen müssen, denn die Herausgabepflicht unter dem Data Act kann ggf. einem Verarbeitungsverbot unter der DSGVO zuwiderlaufen.
(b) Welche Pflichtinhalte und Einschränkungen ergeben sich aus dem Data Act für Verträge, die die Nutzung und die Weitergabe von Daten regeln?
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