Die 17. AWV-Novelle ist vor dem Hintergrund der Umsetzung der EU-Screening-Verordnung geboten. Der Bitkom begrüßt den im Referentenentwurf angelegten Ansatz, die in Art. 4 der EU-Screening-Verordnung genannten Technologien in das nationale Außenwirtschaftsrecht zu übertragen und dabei zu konkretisieren. Die Einführung neuer Fallgruppen kann jedoch – bei allem Bemühen des Gesetzgebers, Rechtssicherheit zu schaffen – vereinzelt zu Unklarheiten und Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Es gilt daher bei der Rechtsanwendung für Transparenz und Rechtssicherheit zu sorgen. Zu diesem Zwecke empfiehlt der Bitkom eine Reihe an Nachbesserungen am vorliegenden Entwurf der 17. AWV-Novelle.
Insbesondere gilt es 1) die Fallgruppendefinitionen in der sektorübergreifenden Prüfung zu konkretisieren, 2) die besonderen Bedingungen technologiegetriebener Wachstumsunternehmen und deren Investoren zu berücksichtigen, 3) die Prozesse und Unterlagen der Meldung und Prüfung so effizient, vorhersehbar und belastungsarm wie möglich auszugestalten und 4) eine zyklische Überprüfung des Instruments und insbesondere der Fallgruppen im engen Dialog mit der Wirtschaft sicherzustellen.