Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen hat der Gesetzgeber den IT-Einsatz durch Berufsgeheimnisträger auf eine sichere Rechtsgrundlage gestellt. § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) stellt den Schutz von Geheimnissen vor unbefugter Offenbarung sicher, die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut werden. Das Ende 2017 veröffentlichte Gesetz legt fest, dass das Offenbaren von geschützten Geheimnissen gegenüber Personen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit des Berufsgeheimnisträgers mitwirken, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit der mitwirkenden Personen erforderlich ist, ausdrücklich nicht der Strafbarkeit unterfallen soll. Die mitwirkenden Personen sowie die Unternehmen müssen im Umkehrschluss zur Verschwiegenheit verpflichtet werden und werden mit in die Strafbarkeit einbezogen.
In Zusammenarbeit zwischen dem Bitkom e.V. (Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V), der BZÄK (Bundeszahnärztekammer), dem bvitg e.V. (Bundesverband Gesundheits-IT, der DKG e.V. (Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V.) und dem Hartmannbund – Verband der Ärzte Deutschlands e.V. sind Muster zur Umsetzung des Gesetzes entstanden. Die Muster umfassen eine Vertragsklausel für einen Auftragsverarbeitungsvertrag, ein Muster für die Verpflichtung der Mitarbeiter des Auftragnehmers sowie ein Muster für die Verpflichtung einzelner Unternehmen für den Fall, dass kein Auftragsverarbeitungsvertrag vorliegt. Zudem beinhaltet das Dokument ein Muster für eine Vertraulichkeitsverpflichtung i.S. des Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO.