Nutzt ein Unternehmen im Inland Rechte (z.B. Urheberrechte), die ihm ein Rechteinhaber aus dem Ausland eingeräumt hat, so unterliegt der ausländische Rechteinhaber mit seinen Einnahmen aus dieser Rechteüberlassung der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland (§§ 49, 50a EStG). Die Steuer wird als Quellensteuer erhoben. Das bedeutet, der inländische Rechtenutzer (Vergütungsschuldner) muss die Steuer bei der Zahlung für die Rechteüberlassung einbehalten und an die deutsche Finanzverwaltung abführen. Für zu Unrecht nicht oder nicht ausreichend einbehaltene Steuerbeträge haftet der Vergütungsschuldner nach § 50a Abs. 5 S. 4 EStG.
Der ausländische Rechteinhaber kann nachträglich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Erstattung der Quellensteuer beantragen, wenn Deutschland aufgrund eines internationalen Abkommens ein Besteuerungsrecht gar nicht zusteht (§ 50d Abs. 1 S. 2 EStG). Dieses Ergebnis kann aber auch schon vorab durch eine Freistellungsbescheinigung des BZSt festgestellt werden. Legt der ausländische Rechteinhaber eine solche Freistellungsbescheinigung vor, entfällt die Verpflichtung zum Einbehalt von Quellensteuern auf die Rechtevergütung nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Die Anforderungen an den Einbehalt von Quellensteuern und an die Erstattung bzw. Freistellung verursachen einen erheblichen bürokratischen Aufwand für die beteiligten Unternehmen. Bitkom hat in einem Positionspapier die Belastungen in der Unternehmenspraxis dargestellt und Lösungsmöglichkeiten vorgeschlagen (vgl. anbei zum Download). Die wesentlichen Schwierigkeiten in der Unternehmenspraxis rühren daher, dass der ausländische Rechteanbieter sowohl für die Erstattung als auch für die Freistellung eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit in seinem Sitzstaat nachweisen muss (§ 50d Abs. 3 EStG). Dieser Nachweis erfordert die Vorlage vieler unterschiedlicher Dokumente und regelmäßig eine langwierige Korrespondenz mit dem BZSt.
Für einen Teilbereich grenzüberschreitender Rechteüberlassungen hat die Finanzverwaltung im letzten Jahr immerhin Entlastung geschaffen. So ist im BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2017 klargestellt, dass es sich bei der bestimmungsgemäßen Nutzung von Software und von Datenbanken nicht um die Überlassung von Rechten im steuerlichen Sinn handelt. Eine beschränkte Steuerpflicht des ausländischen Softwareanbieters und eine Pflicht des inländischen Softwarenutzers zum Einbehalt von Quellensteuern scheiden daher insoweit aus. Dasselbe gilt für den Vertrieb von Programmkopien und für die Verteilung von Software im Konzern zur bestimmungsgemäßen Nutzung.
Darüber hinaus deutet sich an, dass die für den Aufwand in der Praxis verantwortliche Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStG vom Gesetzgeber überarbeitet werden muss. Denn mit Urteil vom 20.12.2017 (Rs. C-504/16 und C-613/16) hält der Europäische Gerichtshof (EuGH) diese Regelung in ihrer bis 2012 geltenden Fassung für europarechtswidrig. Der EuGH bemängelt, dass die Regelung des § 50d Abs. 3 EStG nicht spezifisch genug auf die Bekämpfung von Steuergestaltungen ausgerichtet war. Die Vorschrift enthalte eine allgemeine Missbrauchsvermutung für alle erfassten Zahlungsempfänger im Ausland, ohne dass die Finanzbehörde einen entsprechenden Anfangsverdacht darlegen müsse. Das Urteil des EuGH beruht auf Vorlagefragen des FG Köln (Beschlüsse vom 8. Juli 2016 – 2 K 2995/12 und vom 31. August 2016 – 2 K 721/13). Diese Vorlagefragen betrafen zwar nur die bis 2012 geltende Rechtslage. Für die ab 2012 geltende Fassung der Vorschrift ist aber auf erneute Vorlage des FG Köln (Beschluss vom 17. Mai 2017 – 2 K 773/16) beim EuGH bereits ein weiteres Verfahren anhängig (Rs. C-440/17).