Berlin, 11. Mai 2017 - Die Zahl elektronischer Steuererklärungen ist 2016 auf einen neuen Höchstwert gestiegen. Im vergangenen Jahr wurden 21 Millionen Einkommenssteuererklärungen über die elektronischen Schnittstellen bei der Finanzverwaltung eingereicht. 2012 waren es erst zwölf Millionen, also kaum mehr als die Hälfte, wie der Digitalverband Bitkom mitteilt. „Die elektronische Steuererklärung wird zum Regelfall“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. Im gewerblichen Bereich akzeptiert die Finanzverwaltung Steuererklärungen mittlerweile ausschließlich in elektronischer Form. Gibt ein Unternehmer eine Steuererklärung in Papierform ab, ohne dass ein Härtefall vorliegt, wird diese als gegenstandslos gewertet und es drohen Verspätungszuschläge. „Im privaten Umfeld ist die elektronische Steuererklärung nicht Pflicht“, sagt Rohleder. „Aber wer das Verfahren einmal genutzt hat, weiß: Es ist bequemer und weniger fehleranfällig als das Ausfüllen von Papierformularen.“
Die elektronische Steuererklärung nutzt eine von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellte Client-Software, die auch in einer Vielzahl professioneller Steuerprogramme Verwendung findet. Sie übernehmen auf Wunsch Eingaben aus den Vorjahren, ermöglichen eine Plausibilitätsprüfung der eingegebenen Daten und geben auch für Laien verständliche Tipps zum Steuersparen. Rohleder: „Ganz abgesehen vom Komfortgewinn: Die geringe Investition in eine professionelle Steuersoftware kann sich durch eine höhere Steuerrückerstattung dank der Hinweise schnell rechnen.“Alternativ stellt die Finanzverwaltung das Programm „ElsterFormular“ zur Verfügung, das man sich auf der Website www.elster.de kostenlos herunterladen kann. Darüber können Daten in ein elektronisches Steuerformular eingegeben, unveränderte Angaben aus dem Vorjahr übernommen, die zu erwartende Steuererstattung beziehungsweise Steuernachzahlung errechnet und die Steuererklärung an die Finanzverwaltung verschlüsselt online übertragen werden. Die Software gibt allerdings keine gezielten Hinweise zum Steuersparen, sondern führt vor der Datenübertragung lediglich eine Plausibilitätsprüfung durch. Damit ist sie kein Ersatz für eine professionelle Steuerberatungssoftware kommerzieller Anbieter oder die fachkundige Unterstützung durch einen Steuerberater.
Anwender sollten darauf achten, die jeweils aktuellste Software-Version zu verwenden. Denn zum einen ändert sich das Steuerrecht von Jahr zu Jahr, zum anderen werden die Anforderungen für die Datenübermittlung ständig überarbeitet, so dass ältere Versionen möglicherweise nicht einwandfrei funktionieren.
Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2016 sind bis zum 31. Mai 2017 an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Wer einen Steuerberater beauftragt, hat noch sieben Monate länger Zeit.
Bitkom gibt folgende Tipps zur Nutzung des Programms „ElsterFormular“:
Ausfüllen der Steuererklärung: Bei der elektronischen Steuererklärung gibt man die steuerlichen Daten am Bildschirm in Masken ein, die den herkömmlichen Steuerformularen auf Papier entsprechen. Allerdings wird diese Form nach Beendigung der Eingaben beim Ausdruck der Erklärung nicht beibehalten. Dies erschwert dem Anwender die Überprüfung seiner Eingaben. Auch kann am Bildschirm jeweils nur ein Ausschnitt eines Formulars angezeigt werden. Beim Ausfüllen der elektronischen Steuererklärung sollte der Anwender sorgfältig vorgehen, die vom Programm gegebenen Ausfüllhilfen beachten und alle in den Formularen gestellten Fragen beantworten. Denn wer grob fahrlässig für ihn günstige Eintragungen bei ELSTER vergisst, kann dies später nur noch eingeschränkt korrigieren lassen. Werden Angaben im Formular schlicht vergessen, liegt darin aber noch keine grobe Fahrlässigkeit.
Vorausgefüllte Steuererklärung: Seit 2014 unterstützt die Finanzverwaltung die Steuerpflichtigen mit vorausgefüllten Steuererklärungen. Daten und Belege, die bei der Steuerverwaltung bereits vorhanden sind, können vom Steuerpflichtigen eingesehen und in die Steuererklärung übernommen werden. Diese Möglichkeit ist auch über kommerzielle Programme nutzbar. Insbesondere sind solche Daten abrufbar, die Dritte für den Steuerpflichtigen übermittelt haben (zum Beispiel Ertragsbescheinigungen von Kreditinstituten, elektronische Spendenbescheinigungen). Um seine Daten einsehen zu können, muss sich der Steuerpflichtige im ElsterOnlinePortal anmelden und authentifizieren. Darüber hinaus kann der Steuerpflichtige mit einer entsprechenden Vollmacht auch Dritte (zum Beispiel seinen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein) bevollmächtigen, für ihn seine Daten einzusehen und bei der Erstellung der Steuererklärung zu verwenden.
Übermittlung der Daten: Die Daten der ausgefüllten elektronischen Steuererklärung werden von ElsterFormular verschlüsselt und mit Hilfe einer gesicherten Internetverbindung übertragen. Für die notwendige Authentifizierung des Antragstellers gibt es zwei Wege. Erstens: Übersendung eines unterschriebenen Papierausdrucks. Nach der elektronischen Übermittlung der Daten mit ElsterFormular druckt der Anwender die „Komprimierte Steuererklärung“ aus. Diesen Ausdruck unterschreibt er und sendet ihn per Post oder per Fax an das zuständige Finanzamt. Der zweite Weg ist das elektronische Zertifikat, mit dem die Steuererklärung komplett papierlos und ohne Unterschrift abgegeben werden kann. Das persönliche Zertifikat gibt es kostenlos unter www.elsteronline.de. Hierfür ist neben den persönlichen Daten nur die Eingabe der Steuernummer erforderlich.
Das Web-Angebot ElsterOnline: Ohne die Installation eines Programms kann inzwischen auch über das Web-Portal ElsterOnline eine elektronische Steuererklärung abgegeben werden. Dazu ist eine Registrierung erforderlich. Daneben bietet die Finanzverwaltung auch die Bereitstellung eines elektronischen Steuerbescheids an, aus dem die Abweichungen zur Steuererklärung ersichtlich werden (Bescheiddatenabgleich).
Bearbeitung der Steuererklärung: Die elektronische Abgabe der Steuererklärung versetzt die Finanzverwaltung in die Lage, die Angaben vollautomatisch zu prüfen und auch den Steuerbescheid rein maschinell zu erstellen. Die Erklärungen werden also nicht mehr durch Veranlagungsbeamte im Finanzamt geprüft, sondern der Steuerbescheid wird vom Computer erstellt. Nur in Ausnahmefällen wird ein Finanzbeamter manuell die Angaben prüfen und in die Bescheiderstellung eingreifen. „Auch wenn diese Entwicklung für Juristen fast einer Revolution gleichkommt, werden dadurch weitere Effizienzsteigerungen im Verfahren möglich. Denn durch den Einsatz von geeigneten Risikomanagementsystemen kann sich die Finanzverwaltung auf die Prüfung von Risikofällen konzentrieren“, sagt Rohleder.
Obwohl die Besteuerung also weitgehend digitalisiert ist und viele für die Besteuerung wichtige Nachweise von Dritten (zum Beispiel Banken, Sozialversicherungen) automatisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden, muss der Steuerpflichtige für die Steuererklärung 2016 noch einige Belege selbst einreichen, wie Spendenbescheinigungen, Bescheinigungen über vermögenswirksame Leistungen und Nachweise über die Unterhaltsbedürftigkeit. Schickt man gesetzlich vorgeschriebene Belege nicht ein, kann das Finanzamt die entsprechenden Angaben in der Steuererklärung einfach ignorieren. Erst im kommenden Jahr wird die bisherige Belegvorlagepflicht durch eine Belegvorhaltepflicht ersetzt. Belege müssen dann nur noch auf Nachfrage des Finanzamts eingereicht werden.
„Auch wenn E-Government in Deutschland insgesamt noch nicht überall gut funktioniert, so ist das elektronische Besteuerungsverfahren doch schon recht weit vorangekommen“, resümiert Rohleder.