Mit einer hohen Regelungsdichte und neuen Regelungsbereichen fordern die EU-Vergaberichtlinien 2014/24/EU, 2014/25/EU und 2014/26/EU den deutschen Gesetzgeber bei der Umsetzung in deutsches Recht heraus. Durch den Beschluss des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes (VergModG) am 17. Dez. 2015 und der Zustimmung im Bundesrat am 18. Dez. 2015 sind nunmehr wichtige Schritte erfolgt.
Auch der für Bitkom besonders relevante und dieser Stellungnahme anlassgebende Referentenentwurf der Vergabeverordnung vom 9. Nov. 2015 (VgV-E) liegt als Teil der Mantelverordnung zur Modernisierung des Vergaberechts vor. Bitkom begrüßt, dass trotz der erheblichen Komplexität der Vergaberechtsreform und der stufenweisen Umsetzung eine fristgerechte Umsetzung der Richtlinien und damit formale Rechtssicherheit bis zum 18. April 2016 in Aussicht steht.
Als Digitalverband begrüßt Bitkom besonders, dass der europäische Gesetzgeber die elektronische Vergabe (E-Vergabe) für alle europaweiten Ausschreibungen in der gesamten Europäischen Union verbindlich vorgeschrieben hat. Erfreulicherweise sieht der deutsche Gesetzgeber dabei die signaturlose elektronische Kommunikation im Referentenentwurf der VgV-E als Standardfall an. Das erspart den Akteuren im Vergabeverfahren unnötigen Aufwand. Zudem verhindert es eines der größten Akzeptanzprobleme, unter dem die E-Vergabe in Deutschland bisher gelitten hatte.
Bitkom fordert den Bund, die Länder und die Kommunen dringend dazu auf, bundesweit einheitliche technisch-organisatorische Standards für die E-Vergabe einzuführen. Damit sollte die Regelungslücke zwischen dem abstrakten Gesetz und der jeweiligen praktischen Handhabung bei den Vergabestellen geschlossen und bundesweit harmonisiert werden. Dies ist erforderlich, da der Markt für öffentliche Aufträge überregional und umso effektiver ist, je mehr er an die Bedürfnisse von Auftraggebern und Auftragnehmern übergreifend angepasst ist. In den Erarbeitungsprozess solcher technisch-organisatorischen Standards sollten beide Seiten des Vergabeverfahrens, Auftraggeber und Auftragnehmer, als maßgebliche Stakeholder einbezogen werden. Darüber hinaus sind die E-Vergabe-Anbieter zu beteiligen, die mit ihren Lösungen und Services künftig einen hohen gestaltenden Einfluss auf die Abläufe des Markts für öffentliche Aufträge haben.