Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen und Waren sowie aus von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer auszuweisen. § 277 Abs. (1) HGB
Im Fall einer Konzernmitgliedschaft (im Sinne von § 3 Ziffer 4 der Satzung) ist der Umsatz um die Innenumsätze zwischen den konzernzugehörigen Bitkom-Mitgliedern zu kürzen (siehe Ziffer 1.4 der Beitragsordnung)
Zu den Umsatzerlösen gehören beispielsweise:
Die Zahl der Beschäftigten bezieht sich auf die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahrs beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend § 285 Nr. 7 HGB.
Eine anteilige Berücksichtigung der Teilzeitkräfte entsprechend ihrer geleisteten Stunden ist möglich (pro rata temporis).
Zu den Beschäftigten gehören beispielsweise:
Zu den Beschäftigten gehören beispielsweise nicht:
Der Umsatz mit digitalen Technologien ist der Umsatz, den ein Unternehmen mit den in Anlage 1 der Beitragsordnung (S. 9-14) genannten Produkten und Dienstleistungen erzielt (Hardware, Software, IT-Services, Telekommunikationsdienste und Neue Medien).
Die Voraussetzungen für die Beitragsberechnung auf Basis der Umsätze mit digitalen Technologien lauten wie folgt:
Ist nur ein Teil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar mit der Erbringung von Leistungen in den in Anlage 1 der Beitragsordnung genannten Bereichen beschäftigt (ehem. „ITK-Arbeitnehmerinnen“ und „ITK-Arbeitnehmer“), so richtet sich die Bemessungsgrundlage für den Beitrag auf Wunsch des Mitglieds nach der Anzahl dieser Beschäftigten.
Die Voraussetzungen für die Beitragsberechnung auf Basis der Umsätze mit digitalen Technologien (ehem. „ITK-Umsatz“) bzw. auf Basis der mit der Erbringung von Leistungen im Kernbereich des Bitkom gemäß Anlage 1 der Beitragsordnung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lauten wie folgt:
Handels- und Leasingumsatz mit Fremdprodukten sind Umsätze, die ein Unternehmen durch den Kauf und Weiterverkauf beweglicher Sachgüter erzielt, ohne dass diese Produkte vom Unternehmen selbst hergestellt oder verändert werden.
Der Außenumsatz ist der Umsatz, den ein IT-Unternehmen außerhalb seines Konzernverbundes mit fremden Dritten erzielt.
Voraussetzungen für die Beitragsberechnung auf Basis des Außenumsatzes: