Am 14. Oktober 2019 veröffentlichte die DSK ihr „Konzept der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zur Bußgeldzumessung in Verfahren gegen Unternehmen“. Das Bußgeldkonzept soll der Vereinheitlichung der Bußgeldpraxis der deutschen Aufsichtsbehörden dienen, bis auf europäischer Ebene durch den Europäischen Datenschutzausschuss Leitlinien abgestimmt sind. Während wir die Arbeit der DSK mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Aufsichtspraxis begrüßen, halten wir eine Anpassung des Konzepts für erforderlich. Einige der inhaltlichen Ausführungen scheinen keine Grundlage in der DS-GVO zu haben. Zudem sollte die europäische Dimension nicht aus dem Blick geraten: Es besteht das Risiko, durch zu weit reichende Bußgeldbemessung abschreckende Effekte zu bewirken, die nichts mit dem in der DS-GVO enthaltenen Gedanken der generalpräventiven Wirkung der Sanktionen zu tun haben. Sie werden vielmehr den Standort Deutschland unattraktiv erscheinen lassen und die Gräben bei der Anwendung der DS-GVO zwischen den Mitglied- und EWR-Staaten zu vertiefen.
Die Stellungnahme kann hier abgerufen werden.