Die Änderungen zum ElektroG reflektieren die gestiegene Bedeutung elektronischer Marktplätze. Der Gesetzgeber will sie daher in die Verpflichtungen des ElektroG einbeziehen. Die Verpflichtungen für elektronische Marktplätze müssen jedoch noch konkretisiert werden, zum Beispiel durch eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationsmaterial zur Registrierung von Elektrogeräten und die Überprüfung der WEEE Registrierungsnummer von Erstinverkehrbringern. Erstinverkehrbringer ohne WEEE Registrierungsnummer sollen keine Produkte im Sinne des ElektroG auf elektronischen Marktplätzen handeln dürfen. Die Änderung des ElektroG muss jedoch in Bezug auf elektronische Marktplätze die in § 7 Abs. 2 Telemediengesetz enthaltene Begrenzung der Verantwortlichkeit für rechtswidriges Handeln Dritter berücksichtigen.