Bei Ausschreibungen der öffentlichen Hand über Software sind Vertragsbedingungen zu finden, die problematische Klauseln zur Rückvergütung enthalten. Der Zweck von Rückvergütungsvereinbarungen ist, dass der Auftraggeber an einer erfolgreichen Weitervermarktung von Software beteiligt wird, deren Erstellung er zuvor selbst mitfinanziert hat.
Bitkom sieht nur einen sehr begrenzten Anwendungsbereich für Rückvergütungsklauseln in Softwareverträgen. Ausschließlich bei der Entwicklung von Individualsoftware und dort nur unter ganz bestimmten wirtschaftlichen Prämissen ist eine Rückvergütung in Erwägung zu ziehen. Ausschlaggebend ist dabei das wirtschaftliche Interesse der Vertragsparteien.
Ausgeschlossen ist eine Rückvergütung systembedingt bei der Lieferung von Standardsoftware. Diese ist gerade nicht auf die speziellen Bedürfnisse des Auftraggebers zugeschnitten, sondern wird für eine Vielzahl von Kunden standardisiert erstellt.