Im Auftrag des Digitalverbands Bitkom hat Prof. Dr. Gerald Spindler, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung, Multimedia- und Telekommunikationsrecht an der Universität Göttingen, ein Gutachten zur Vereinbarkeit des Regierungsentwurfs des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (kurz: NetzDG) mit dem Europarecht erstellt.
Prof. Spindler kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass das Netzwerkdurchsetzungsgesetz in seiner jetzigen Form gleich in mehrfacher Hinsicht unvereinbar mit den Vorgaben des Europarechts ist.
Insbesondere folgende Punkte sprechen laut dem Gutachter für eine Unvereinbarkeit mit dem Europarecht.
1. Das NetzDG widerspricht der europäischen E-Commerce-Richtline mit Blick auf das Herkunftslandprinzip
Das NetzDG schafft Pflichten für soziale Netzwerke unabhängig davon, ob diese ihren Sitz in Deutschland haben oder anderswo in Europa. Dabei sind die Pflichten nach dem NetzDG strenger als die Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie, die europaweit den Rechtsrahmen für Hostprovider-Plattformen absteckt. Das NetzDG widerspricht damit laut Prof. Spindler dem in Art. 3 E-Commerce-Richtlinie niedergelegten Herkunftslandprinzip. Danach ist die Host-Provider-Plattform dem Recht des Staates in Europa unterworfen, in dem es seinen Sitz hat. Indem es alle sozialen Netzwerke unabhängig von deren Sitz in den Anwendungsbereich des NetzDG mit einbezieht, verletzt das NetzDG das Herkunftslandprinzip.
2. Das NetzDG widerspricht der europäischen E-Commerce-Richtlinie mit Blick auf die Löschfristen
Das NetzDG widerspricht insbesondere dem Haftungsregime der Art. 14 und 15 E-Commerce-Richtlinie. Der Gutachter widerspricht der Aussage des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz, wonach das NetzDG die Pflichten der E-Commerce-Richtlinie lediglich konkretisiere. Das im NetzDG vorgeschriebene Beschwerderegime mit seinen starren Fristen formuliert strengere Pflichten als die E-Commerce-Richtlinie. Diese schreibt vor, dass rechtswidrige Inhalte „unverzüglich“ nach Kenntnis gelöscht werden. Vorausgesetzt ist also die Kenntnis vom Inhalt sowie die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit dieses Inhalts. Nach dem NetzDG müssen soziale Netzwerke sogenannte „offensichtlich“ rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde löschen. Alle anderen rechtswidrigen Inhalte müssen innerhalb von 7 Tagen nach „Eingang“ der Beschwerde gelöscht werden. Zunächst einmal ist mit dem Eingang der Beschwerde noch nicht zwangsläufig die Kenntnisnahme verbunden. Eingang ist das Eintreffen der Beschwerde beim sozialen Netzwerk. In diesem Zeitpunkt muss noch nicht unbedingt ein Mitarbeiter die Beschwerde zur Kenntnis genommen, also angeschaut haben. Bereits in diesem Punkt liegt also eine Unvereinbarkeit mit dem Europarecht vor. Dazu kommt: Im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde liegt noch lange keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des betroffenen Inhalts vor. Dass die rechtliche Würdigung gerade in Fällen, in denen das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen ist, nicht einfach zu treffen ist, zeigt die sogenannte Caroline-von-Monaco-Rechtsprechung. Die starren Fristen ab Eingang schreiben damit viel strengere – zeitlich engere – Pflichten vor als mit der Pflicht zur Löschung „unverzüglich ab Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten“ verbunden sind.
3. Die Verpflichtung, auch Kopien eines rechtswidrigen Inhalts zu löschen, widerspricht der E-Commerce-Richtlinie
Das NetzDG sieht vor, dass die Betreiber sozialer Netzwerke auch Kopien der rechtswidrigen Inhalte löschen. Diese Verpflichtung verstößt gegen das in der E-Commerce-Richtlinie niedergelegte Überwachungsverbot.
4. Das NetzDG ist mit europäischem Datenschutzrecht unvereinbar
Das NetzDG ergänzt den Art. 14 Abs. 2 TMG um die Erlaubnis zur Herausgabe von Daten des Verfassers eines Posts an einen Dritten in Fällen der Verletzung „absolut geschützter Rechtsgüter“ - und zwar ohne Richtervorbehalt. Dies ist nicht mit dem europäischen Datenschutzrecht vereinbar. Die Einschränkung des Schutzes der persönlichen Daten des Einzelnen muss stets mit den „europäischen Grundrechten“ sowie mit den Verfassungen der Mitgliedstaaten vereinbar sein. Dazu gehört insbesondere eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit. Die Herausgabe von Daten muss stets dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Der EuGH hat Kriterien entwickelt, um für eine verfahrensmäßige Absicherung der Grundrechte der Betroffenen zu sorgen. Der abschreckende Effekt für die Meinungsfreiheit durch die Gefahr, dass wegen Äußerungen im Netz die Daten des sich Äußernden an einen Dritten herausgegeben werden, würde durch eine vorab-Richterkontrolle aufgefangen. Durch den Verzicht auf genau einen solchen Richtervorbehalt in Art. 14 Abs. 2 TMG wird der Gesetzesentwurf den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit sowie insbesondere an den Schutz der Grundrechte des sich Äußernden nicht gerecht, so Prof. Spindler in seinem Gutachten.
Das Gutachten in englischer Sprache finden Sie hier zum Download