Nach geltender Rechtslage entfallen Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft ganz oder teilweise, wenn sich die Gesellschafterstruktur in einer bestimmten Größenordnung ändert und keine Ausnahmeregelungen eingreifen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) schlägt nun in einem Referentenentwurf vom Anfang September vor, die Ausnahmeregelungen um einen neuen § 8d KStG zu erweitern. Ein Verlust soll auch nach einem bisher steuerschädlichen Gesellschafterwechsel bestehen bleiben, wenn der Betrieb unverändert fortgeführt wird.
Die Gesetzesinitiative ist aus Sicht des Bitkom grundsätzlich sehr zu begrüßen. Die Tücken liegen jedoch im Detail. Denn für den aus Sicht des Bitkom besonders wichtigen potenziellen Anwendungsbereich der Startup-Finanzierung wird die Neuregelung wegen ihrer sehr engen Anwendungsvoraussetzungen nicht die erwünschten Entlastungen bringen. Bitkom regt an, die Tatbestandsvoraussetzungen so anzupassen, dass die Vorschrift auch in der Startup-Finanzierung anwendbar ist.
Einzelheiten sind der beigefügten Bitkom-Stellungnahme zu entnehmen. Der Referentenentwurf des BMF ist ebenfalls beigefügt.