An einem Strang ziehen

Hilfestellungen für Startups in Zeiten von Corona | Finanzhilfen des Bundes

Corona-Soforthilfe des Bundes
Art der Soforthilfe Nicht rückzahlbarer Zuschuss
Höhe der Soforthilfe Gestaffelt abhängig von der Anzahl der Beschäftigten:
  • Max. 9.000 Euro bei bis zu 5 Beschäftigten
  • Max. 15.000 Euro bei bis zu 10 Beschäftigten
Antragsberechtigte
  • Kleine Unternehmen mit max. 10 Beschäftigten
  • Angehörige der Freien Berufe mit max. 10 Beschäftigten
  •  Soloselbstständige
Sonstige Voraussetzungen
  • Zuschuss dient der Absicherung der wirtschaftlichen Existenz und der Ãœberbrückung akuter Liquiditätsengpässe
  • Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten müssen in Folge der Coronakrise eingetreten sein, d.h. das Unternehmen darf nicht bereits vor dem 11.03.2020 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein

Beantragung: Die Bearbeitung der Anträge, die Auszahlung und ggf. die Rückzahlung der Zuschüsse soll durch die Länder erfolgen. Weitere Informationen: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/eckpunkte-corona-soforthilfe.pdf https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html

KfW Kredite

KfW-Schnellkredit 2020

Kreditkonditionen Verzinster Kredit bei 3 % p.a. mit 10 Jahren Laufzeit und 100%-iger Risikoübernahme durch die KfW
Kreditvolumen

Das Kreditvolumen richtet sich nach dem Monatsumsatz des Unternehmens und der Anzahl seiner Beschäftigten:

  • Max. 3 Monatsumsätze im Jahr 2019 bzw. max. 500.000 Euro bei 11-50 Beschäftigten
  • Max. 3 Monatsumsätze im Jahr 2019 bzw. max. 800.000 Euro bei über 50 Beschäftigten
Antragsberechtigte Unternehmen mit mind. 11 – max. 249 Beschäftigten
Sonstige Voraussetzungen
  • Das Unternehmen muss mind. seit dem 01.01.2019 am Markt aktiv sein
  • Das Unternehmen war nicht bereits am 31.12.2019 in Schwierigkeiten gem. Art. 2 Abs. 18 AGVO
  • Das Unternehmen konnte am 31.12.2019 geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorweisen
  • Das Unternehmen hat zuletzt einen Gewinn erwirtschaftet (maßgeblich sind der Durchschnittsertrag der Jahre 2017-2019, war man 2017 noch nicht am Markt aktiv, wird ein kürzerer Zeitraum zugrunde gelegt)

  Anträge: Sind ab sofort möglich im Hausbankverfahren, weitere Informationen zur Antragsstellung findet ihr auf der Webseite der KfW-Bank  

Da die KfW-Kredite i.d.R. durch das Hausbankverfahren beantragt werden, d.h. die Hausbanken damit betraut sind bei der Antragsstellung zu helfen, den Antrag an die KfW weiterzuleiten, nach Antragsbewilligung die Finanzmittel auszuzahlen und Kreditrückzahlungen entgegenzunehmen, übernimmt sie i.d.R. auch einen Teil des Kreditrisikos. Das Risiko der Hausbank beläuft sich auf den Teil des Kreditvolumens, der nicht durch die KfW von der Haftung freigestellt ist. Zur eigenen Risikobewertung wenden die Hausbanken aber regelmäßig klassische Risikoschemata an. Nach ersten Erfahrungsberichten führt dies dazu, dass die KfW-Programme für viele Startups in der Vergangenheit nicht nutzbar waren.

Abhilfe verspricht nun der „KfW-Schnellkredit 2020“, der zu 100% von der Haftung der Hausbank freigestellt ist, d.h. die Bundesregierung verbürgt sich zu 100% für die Kredite, die im Rahmen des „KfW-Schnellkredit 2020“-Programms bewilligt werden. Dies soll die Suche nach einem Finanzierungspartner für den KfW-Kredit erleichtern und verspricht die Chancen mittelgroßer Unternehmen auf eine Kreditzusage zu erhöhen.  

Weitere Informationen: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/kleine-mittlere-grosse-unternehmen.html https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/kfw-schnellkredit-2020-1739512 https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/    

KfW-Sonderprogramm 2020

Die Bundesregierung will bereits vorhandene Programme für Liquiditätshilfen im Rahmen des KfW-Sonderprogramms 2020 erweitern. So sollen auch die Anforderungen bei der Vergabe des KfW-Unternehmerkredits und des ERP-Gründerkredits – Universell herabgesetzt und zu Sonderkonditionen vergeben werden.  

ERP-Gründerkredit – Universell für junge Unternehmen KfW-Unternehmenskredit für etablierte Unternehmen
  • 1 Milliarde Euro Kreditbetrag je Unternehmensgruppe
  • Unternehmen darf nicht weniger als 3 Jahre (bzw. mind. 2 Jahresabschlüsse) und nicht mehr als 5 Jahre am Markt sein
  • KfW übernimmt bis zu 80% des Kreditrisikos bei großen Unternehmen (> 250 Beschäftigte und > 50 Mio. Euro Umsatz bzw. > 48 Mio. Euro Bilanzsumme) bzw. bis zu 90% des Kreditrisikos bei kleinen und mittleren Unternehmen ( < 250 Beschäftigte und  < 50 Mio. Euro Umsatz)
  • 1 Milliarde Euro Kreditbetrag je Unternehmensgruppe
  • Unternehmen muss mindestens 5 Jahre am Markt sein
  • KfW übernimmt bis zu 80% des Kreditrisikos bei großen Unternehmen (> 250 Beschäftigte und > 50 Mio. Euro Umsatz bzw. > 48 Mio. Euro Bilanzsumme) bzw. bis zu 90% des Kreditrisikos bei kleinen und mittleren Unternehmen ( < 250 Beschäftigte und  < 50 Mio. Euro Umsatz)

Anträge: Sind ab sofort möglich im Hausbankverfahren, weitere Informationen zur Antragsstellung findet ihr auf der Webseite der KfW-Bank (hier für den ERP-Gründerkredit und hier für den KfW-Unternehmenskredit)

Was ist mit Unternehmen, die erst weniger als 3 Jahre am Markt aktiv sind?

KfW-Kredite mit angepassten Anforderungsprofilen und Sonderkonditionen für Unternehmen, die bislang weniger als 3 Jahre am Markt aktiv sind, sind bisher im KfW-Sonderprogramm 2020 nicht vorgesehen. Es besteht die Möglichkeit einen ERP-Gründerkredit-Universell zu beantragen, allerdings nur, wenn euer Finanzierungspartner das volle Kreditrisiko trägt. Zudem wurde das Programm „KfW-Schnellkredit 2020“ (siehe weiter oben in der Übersicht) mit einer 100%-igen Haftungsfreistellung aufgesetzt, das sich speziell an Unternehmen mittlerer Größenordnung richtet, die mindestens seit dem 01.01.2019 am Markt aktiv sind. Alternativ verweist die KfW auch auf den ERP-Gründerkredit – Startgeld (max. 100.000 Euro Kreditbetrag) und auf die Corona-Soforthilfeprogamme. Hier beträgt die Haftungsfreistellung über die KfW 80%.  

Weitere Informationen: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/schutzschild-fuer-beschaeftigte-und-unternehmen.pdf?__blob=publicationFile&v=14

2 Mrd. Euro Maßnahmenpaket für Startups

Anfang April hatte die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket für Startups im Wert von insgesamt 2 Milliarden Euro angekündigt. Nun hat sie gemeinsam mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und der KfW Capital die weiteren Details des Maßnahmenpakets ausgearbeitet und bekanntgegeben.

Die Finanzhilfen sollen auf bestehenden Strukturen aufbauen und sich unmittelbar an die Startups, nicht an die Startup-Investoren, richten. Das Programm fußt auf zwei sog. „Säulen“:  

Säule 1 – Die sog. Corona-Matching Fazilität

Säule 1 steht für den sog. „Matching-Fonds“. Beabsichtigt sind in diesem Rahmen Ko-Investitionen öffentlicher Wagniskapitalinvestoren (z.B. KfW Capital, Europäischer Investitionsfonds) gemeinsam mit privaten Investoren, um anstehende Finanzierungsrunden zu sichern. Dabei können die öffentlichen Fonds die Investitionen der privaten Kapitalgeber in einem Verhältnis von bis zu 70 zu 30 „matchen“ (d.h. 70% aus öffentlichen Mitteln und 30% aus privaten Mitteln). Da eine Gleichbehandlung der Startups gewährleistet werden soll, unabhängig davon wie viele Gesellschafter eines Unternehmens als Investoren Zugang zur Corona-Matching-Fazilität haben, kann ein Startup pro Finanzierungsrunde max. 50% aus der Corona-Matching-Fazilität erhalten.

Nicht die Startups selbst beantragen die öffentlichen Mittel aus der Corona-Matching Fazilität, sondern die privaten Wagniskapitalfonds, wobei diese eine Due Diligence-Prüfung zuvor unterlaufen müssen.  

Säule 2 – Für Start-ups und kleine Mittelständler ohne Zugang zu Säule 1

Weitere Finanzierungshilfen für jene Unternehmen, die keinen Zugang zu Finanzmitteln aus Säule 1 haben, sollen in Zusammenarbeit mit den Ländern entworfen werden. Über die einzelnen Landesgesellschaften soll dabei Wagniskapital zur Verfügung gestellt werden. Eine weitere Option sei es zudem, den Landesförderinstituten Bundesmittel zur Verfügung zu stellen, die die Institute dann regional durch Beteiligungsgesellschaften, öffentliche Fonds, Familiy Offices und Business Angels verteilen können. Weitere Details sind noch nicht bekannt gegeben.

In einem Papier des Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministeriums heißt es, die Programmbedingungen würden aktuell finalisiert werden. Eine erste Auszahlung der Mittel sei voraussichtlich im Laufe des Mai 2020 möglich.

Bitkom-Präsident erklärte am 30.04.2020 zum Startup-Maßnahmenpaket: „Viele, vor allem kleinere Startups stehen aktuell kurz vor dem Aus. Die bisher geschnürten Hilfspakete waren für Startups zumeist nicht geeignet. Das jetzt angekündigte Zwei-Säulen-Modell könnte dies ändern. Zum einen sollen mit Hilfe einer staatlichen Co-Finanzierung Investitionen von VC-Fonds angeregt werden. Zum anderen sollen aber auch insbesondere kleinere Startups unterstützt werden, damit Innovationen in ihrer ganzen Breite erhalten bleiben. Allerdings sind Details des Hilfspakets noch ebenso unbekannt wie ein konkreter Zeitplan. Startups brauchen nach Wochen der Corona-Krise keine Ankündigungen, sie brauchen ein pragmatisches Verfahren, um Hilfen beantragen zu können und dann auch schnell zu erhalten. Wir dürfen hier nicht in Wochenfristen denken, es ist kurz vor Zwölf und die Hilfen müssen jetzt umgehend kommen.“

Welche Vorschläge Get Started by Bitkom zur schnellen und unbürokratischen Umsetzung des 2 Milliarden Euro Hilfspakets ausgearbeitet hat, könnt ihr nachlesen in unserem Positionspapier „Staatliche Co-Investitionen in Startups schnell und flexibel ermöglichen“.  

Weitere Informationen:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200401-sart-ups-bekommen-2-milliarden-euro.html https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200430-2-mrd-euro-massnahmenpaket-fuer-start-ups-steht.html https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/05/2020-04-30-Hilfe-Startups-Eckpunkte-download.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Flankierend zum KfW-Sonderprogramm 2020 hat der Bundestag nun auch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) beschlossen. Er richtet sich an Unternehmen, die vor der Coronakrise „gesund und wettbewerbsfähig“ waren. Erklärtes Ziel des Fonds ist gem. § 16 FStG n.F. die „Stabilisierung von Unternehmen […], deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft […] hätte.“

Für den WSF werden insgesamt 600 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt. Davon sind 100 Milliarden Euro für Rekapitalisierungsmaßnahmen vorgesehen. In Frage kommen dabei die folgenden Finanzierungsformen: Erwerb nachrangiger Schuldtitel, Hybridanleihen, Genussrechte, stille Beteiligungen, Wandeldarlehen, Anteile und Übernahmen sonstiger Bestandteile des Eigenkapitals.

Grundsätzlich müssen förderungsfähige Unternehmen mindestens 2 der folgenden 3 Kriterien erfüllen:
• mehr als 43 Millionen Euro Bilanzsumme
• mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse
• mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
Ungeachtet dieser Kriterien kann der WSF auch dann einspringen, wenn das Unternehmen der kritischen Infrastruktur zugerechnet wird.

Sonderregelung für Scaleups:

Die Beantragung von Rekapitalisierungsmaßnahmen steht auch Unternehmen offen, die die oben genannten Kriterien nicht erfüllen. Hier gilt, dass seit dem 1.1.17 in mindestens einer Finanzierungsrunde eine Bewertung über 50 Millionen Euro (inkl. des in der Runde eingeworbenen Kapitals) erzielt worden sein muss.

So soll die Antragsstellung funktionieren:

Details zur Antragsstellung sind noch nicht bekannt. Aus dem Gesetzestext ergibt sich bislang dieses Verfahren: Grundsätzlich müssen die Anträge auf Finanzierungsmaßnahmen aus dem WSF beim Bundeswirtschaftsministerium gestellt werden. Dort werden auch die Verhandlungen über Details der Unterstützung geführt. Über die Bewilligung der Anträge entscheidet das Bundesfinanzministerium gemeinsam mit dem Bundeswirtschaftsministerium. In Sonderfällen tritt ein interministerieller Ausschuss (WSF-Ausschuss) zusammen. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Hilfen aus dem WSF werden folgende Aspekte berücksichtigt, vgl. § 20 FStG n.F.:

• Bedeutung des Unternehmens für die Wirtschaft Deutschlands
• Dringlichkeit
• Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und Wettbewerb
• Grundsatz des sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel aus dem WSF

Die WSF-Unterstützung kann weiterhin an Auflagen geknüpft werden. Diese betreffen u.a. die Verwendung der Mittel, die Aufnahme weiterer Kredite, die Vergütung der Organe eines Unternehmens sowie die Ausschüttung von Dividenden.

Fazit:

Die konkrete Ausgestaltung des WSF ist in zahlreichen Punkten noch nicht konkretisiert. Klar ist aber: Ein großangelegtes Rettungspaket für Startups ist der WSF nicht. Vielmehr ist er ein Rettungsanker für Scaleups, die in den kommenden Wochen und Monaten in Not geraten werden. Kleine bis mittelgroße Startups dürften nur höchstselten in den Anwendungsbereich der Finanzierungsmaßnahmen des WSF fallen.

Weitere Informationen:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/WSF/wirtschaftsstabilisierungsfonds.html 
https://www.noerr.com/de/newsroom/news/entwurf-eines-gesetzes-zur-errichtung-eines-wirtschaftsstabilisierungsfonds
https://www.mwe.com/de/insights/der-wirtschaftsstabilisierungsfonds/
https://www.smp.law/DE/Briefing/SMP_Briefing_Corona_Gesetz_Wirtschaftsstabilisierungsfonds.php
https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/181/1918109.pdf

Steuerliche Hilfsmaßnahmen

Absenkung der Steuervorauszahlungen

Ist absehbar, dass eure Erträge im Jahr 2020 geringer ausfallen werden, so können eure Steuervorauszahlungen auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer bzw. auf den Steuermessbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer „unkompliziert und schnell herabgesetzt“ werden durch das zuständige Finanzamt. Damit Unternehmen von dieser Regelung Gebrauch machen können, müssen sie einen „Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung“ bei ihrem zuständigen Finanzamt stellen. Es gilt die Empfehlung, schnellstmöglich mit dem Finanzamt oder dem persönlichen Steuerberater Kontakt aufzunehmen.

Zur Beantragung der Absenkung der Steuervorauszahlungen und der Stundung der Steuerverbindlichkeiten könnt ihr diese Vorlage nutzen. Zu richten ist dieser Antrag an euer zuständiges Finanzamt.

Stundung der Steuerverbindlichkeiten

Das Bundesfinanzministerium hat die Finanzbehörden angewiesen, in Härtefällen Steuerschulden von Unternehmen zinsfrei bis zum 31.12.2020 zu stunden. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronakrise in Zahlungsschwierigkeiten gekommen ist – bei der Bewertung eines solchen Härtefalls werden jedoch keine strengen Maßstäbe angelegt. Das Unternehmen muss lediglich darlegen, dass es unmittelbar von der Coronakrise betroffen ist. Die Stundung wird ebenfalls auf Antrag vom zuständigen Finanzamt gewährt.

Zur Beantragung der Absenkung der Steuervorauszahlungen und der Stundung der Steuerverbindlichkeiten könnt ihr diese Vorlage nutzen. Zu richten ist dieser Antrag an euer zuständiges Finanzamt.

Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen

Auch die Vollstreckung überfälliger Steuerschulden (Einkommens-, Körperschafts- und Umsatzsteuer) wird bis zum 31.12.2020 ausgesetzt. Säumniszuschläge, die in der Regel in diesem Zeitraum anfallen würden, sollen erlassen werden.

Weitere Informationen:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-steuerliche-Massnahmen.html

Stundungen von Sozialversicherungsbeiträgen

Unternehmen, die drohen im Zuge der Coronakrise in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten zu geraten, können zudem unter erleichterten Bedingungen eine Stundung der für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge beantragen. Bei den Beitragsstundungen handelt es sich lediglich um eine subsidiäre Maßnahme, d.h. die ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten müssen trotzt Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Soforthilfeprogrammen oder erleichterter Kreditvergabe drohen. Um dies nachzuweisen, reicht eine glaubhafte Erklärung des Unternehmens aus. Stundungszinsen werden nicht berechnet, von Säumniszuschlägen und Mahngebühren wird ebenfalls abgesehen. Diese erleichterten Bedingungen gelten allerdings bislang nur für März und April 2020.

Zur Beantragung der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge könnt ihr diese Vorlage nutzen. Zu richten ist dieser Antrag an die Krankenversicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Insolvenzantragspflicht ist nun ausgesetzt bis zum 30.09.2020 (§ 1 COVInsAG). Diese gesetzliche Regelung ist bereits rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft getreten. So soll es Unternehmen, die durch die Coronakrise existenzbedrohlichen Liquiditätsengpässen begegnen, ermöglicht werden, die staatlichen Finanzierungshilfen in Anspruch zu nehmen, um ihre finanzielle Lage zu stabilisieren. Auch ist in diesem Zeitraum die Haftung des Geschäftsleiters für Zahlungen, die er nach Eintritt der Insolvenzreife seines Unternehmens vornimmt, gemildert.
Weitere Maßnahmen, die das COVInsAG vorsieht, könnt ihr hier nachlesen.

Beachtet bitte, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie die Haftungsprivilegierung für den Geschäftsleiter nur für jene Unternehmen gelten, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

• Die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beruht auf den Folgen der Covid-19-Pandemie
• Es bestehen Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht bestehen.

Sonstige Maßnahmen

Förderung unternehmerischen Know-hows

Das Bundeswirtschaftsministerium hat im Zuge der Coronakrise seine Förderbedingungen für das Programm „Förderung unternehmerischen Know-hows“ angepasst. Es fördert ab sofort professionelle Beratungsleistungen für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler in einem Wert von bis zu 4.000 Euro. „Die Unternehmen sollen [durch das Programm] in die Lage versetzt werden, Maßnahmen zu entwickeln, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu begrenzen und sich wieder wettbewerbsfähig aufzustellen“. Unabhängig vom Unternehmensalter, sind alle Unternehmen antragsberechtigt, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Weitere Informationen zu den Förderbedingungen und dem Antragsverfahren findet ihr hier.

So bietet beispielsweise auch KPMG im Rahmen eines Financial Quick Checks und eines Backoffice Quick Checks Beratungsdienstleistungen für Startups an, die im Rahmen des Programms „Förderung unternehmerischen Know-Hows“ förderungsfähig sind. Mehr Informationen dazu erfahrt ihr hier.

Weitere Informationen: https://www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/Beratung_Finanzierung/Unternehmensberatung/unternehmensberatung_node.html

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200403-bis-zu-4000-euro-beratungskosten-ohne-eigenanteil-fuer-kmu-und-freiberufler-in-der-corona-krise.html?view=renderNewsletterHtml