Berlin, 13. Juli 2020 - Ob dienstliche E-Mails auf dem privaten Smartphone, Webinare zur Weiterbildung auf dem eigenen Notebook oder ein letzter Feinschliff an der Präsentation am Abend vor dem nächsten großen Meeting: Wer private IT-Geräte und Software beruflich nutzt, kann die Ausgaben dafür als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Bei der Einkommensteuererklärung können sowohl die Anschaffungskosten als auch die monatlichen Kosten für die Telefon- und Internetnutzung berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass der dienstliche Nutzungsanteil zumindest zehn Prozent umfasst. IT-Ausgaben können dabei helfen, die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro zu überschreiten und die Steuerrückerstattung zu erhöhen. Erstattungsberechtigte Arbeitnehmer erhalten im Durchschnitt nach Daten des Statistischen Bundesamtes 1.027 Euro vom Fiskus zurück. Darauf weist der Digitalverband Bitkom hin.
Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung läuft am 31. Juli ab. Wenn die Erklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein angefertigt wird, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 1. März 2021. Wer ohne eigenes Verschulden, etwa aufgrund der Corona-Pandemie, an einer rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung verhindert ist, kann durch Antrag beim Finanzamt Verlängerung der Abgabefrist beantragen. Bitkom gibt Tipps, unter welchen Voraussetzungen die Kosten für IT als Werbungskosten angerechnet werden können:
Hinweis zur Methodik: Die Angaben zur durchschnittlichen Steuerrückerstattung basieren auf Daten des Statistischen Bundesamtes für das Steuerjahr 2016.