Art. 6 Abs. 3 KI-VO regelt, unter welchen Voraussetzungen ein KI-System, das in einem der Bereiche in Anhang III eingesetzt wird, ausnahmsweise nicht als hochriskant einzustufen ist:
(3) Abweichend von Absatz 2 gilt ein KI-System nicht als hochriskant, wenn es kein erhebliches Risiko der Beeinträchtigung in Bezug auf die Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte natürlicher Personen birgt, indem es unter anderem nicht das Ergebnis der Entscheidungsfindung wesentlich beeinflusst. Dies ist der Fall, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) das KI-System ist dazu bestimmt, eine eng gefasste Verfahrensaufgabe durchzuführen;
b) das KI-System ist dazu bestimmt, das Ergebnis einer zuvor abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit zu verbessern;
c) das KI-System ist dazu bestimmt, Entscheidungsmuster oder Abweichungen von früheren Entscheidungsmustern zu erkennen, und ist nicht dazu gedacht, die zuvor abgeschlossene menschliche Bewertung, ohne eine angemessene menschliche Überprüfung zu ersetzen oder zu beeinflussen; oder
d) das KI-System ist dazu bestimmt, eine vorbereitende Aufgabe für eine Bewertung durchzuführen, die für die Zwecke der in Anhang III aufgeführten Anwendungsfälle relevant ist. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt ein in Anhang III aufgeführtes KI-System immer dann als hochriskant, wenn es ein Profiling natürlicher Personen vornimmt.
Die Erwägungsgründe 46, 47 und 48 und konkretisieren die Regeln zur Risikoklassifizierung. Im Umsetzungsleitfaden wird die Ausnahm nach Art. 6 Abs. 3 näher erläutert (Schritt 2.4.).